Verbraucherzentralen Bundesverband e.V. (VZBV) | |
Postanschrift: | Markgrafenstraße 66, D-10969 Berlin |
Telefon: | 030 xxx |
Fax: | |
E-Mail: | |
Homepage: | http://www.vzbv.de/ |
Pressemitteilungen: |
Hier werden seit 1999 einige ausgewählte und besonders interessante Texte der deutschen Verbraucherverbände dokumentiert und manches auch kommentiert [Ed: ...]. Ein Teil 2 existiert derzeit noch nicht.
Aussetzung der Kundenvorgabe der Entgelthöhe nach § 18 TKV um 2 JahreSie beziehen sich auf unsere Pressemitteilung zu § 18 TKV und haben die Erfahrung gemacht, daß die Anbieter sich auf eine angebliche "Aussetzung" dieser Vorschrift um zwei Jahre berufen. § 18 der Telekommunikations- Kundenschutzverordnung (TKV) ist veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 18.12.1997, Teil I, Seite 2914 und hat folgenden Wortlaut:
In § 37 Satz 2 TKV heißt es weiter: "§ 18 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft."§ 18
Der Kunde kann gegenüber dem Anbieter von Telekommunikations- dienstleistungen für die Öffentlichkeit vorgeben, bis zu welcher monatlichen Entgelthöhe er die Dienstleistung in Anspruch nehmen will. Der Anbieter muß sicherstellen, daß diese Entgelthöhe nicht ohne Zustimmung des Kunden überschritten wird.
Kundenvorgabe der Entgelthöhe
Daß die Vorschrift bereits heute um zwei Jahre ausgesetzt sei, wie teilweise mitgeteilt wird, ist nicht richtig. Vielmehr ist § 18 TKV wie vorgesehen am 1.1.1999 in Kraft getreten. Eine Änderung dieser Vorschrift ist demgegenüber noch nicht erlassen worden. Das bedeutet, daß § 18 TKV zum jetzigen Zeitpunkt geltendes Recht ist. Hat der Kunde seinem Anbieter gemäß § 18 TKV eine maximale Rechnungshöhe vorgegeben, dürfen zumindest Rechnungen, die bis zum Erlaß einer diese Vorschrift aufhebenden Vorschrift gestellt werden, diese Höhe nicht überschreiten. Eine rückwirkende Aufhebung des § 18 TKV ist rechtlich nicht möglich, da diese sich auf abgeschlossene (Rechnungs-) Tatbestände beziehen würde.
Richtig ist jedoch, daß das Bundeswirtschaftsministerium plant, die Vorschrift für zwei Jahre außer Kraft zu setzen. Hierzu bat das Wirtschaftsministerium am 18.12.1998 die Verbraucherverbände um Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 14.1.1999 [Ed-1.6.2006:
-Dokument (177 kByte), das derzeit noch immer als verlegt gilt, sorry] hat die Verbraucher-Zentrale Hamburg e.V. das Vorhaben abgelehnt. Andere Verbraucherverbände haben ähnliche Stellungnahmen abgegeben. Ob es zu der geplanten Verschiebung kommt, oder ob zusammen mit den Anbietern eine andere Lösung gefunden werden kann, ist aus unserer Sicht derzeit noch offen. Die Änderung muß noch im [Bundes-] Kabinett beraten und vom Bundesrat gebilligt werden.
Hintergrund für die geplante Verschiebung ist, daß der Telefonanbieter dem Kunden teilweise auch Leistungen in Rechnung stellen muß, die nicht zu seinen Tarifen abgerechnet werden. So darf beim Call-by-Call der Vertragspartner nur den Tarif des durch die Vorwahl 010xx gewählten anderen Festnetzanbieters berechnen ("Prinzip der offenen Netze"). Ähnlich macht beim "Roaming" der Mobilfunkanbieter gegen seinen Kunden die Forderung eines anderen Anbieters wegen Nutzung dessen Netzes geltend. Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme kennt der Telefonanbieter jedoch die Tarife des anderen Anbieters möglicherweise nicht. Deshalb kann es sein, daß er nicht stets über den aktuellen "Kontostand" seines Kunden informiert ist. Dieses Problem soll ein "System netzübergreifender Tarifinformation" beheben, das in zwei Jahren technisch verwirklicht sein soll.
Aus Verbrauchersicht rechtfertigt dieses technische Umsetzungsproblem jedoch nicht die vollständige Aufhebung des § 18 TKV. Denn das Problem betrifft regelmäßig nur einen Teil der monatlichen Gesprächsgebühren. Dem von § 18 TKV intendierten Verbraucherschutz gegen unerwartet hohe Rechnungen immerhin 500.000 Rechnungen jährlich würde es nicht gerecht, wenn diese Vorschrift wegen der technischen Versäumnisse der Anbieter vollständig außer Kraft treten solle. Immerhin ist die Vorschrift seit langem veröffentlicht. Es scheint, als solle der Fall eintreten, daß die Nichtbefolgung einer unliebsamen Vorschrift von ihrer Anwendung befreit.
Wir haben in unserer Stellungnahme daher vorgeschlagen, § 18 TKV zumindest insoweit in Kraft zu belassen, als die Rechnung Leistungen betrifft, die zu den Tarifen des Anbieters berechnet werden. Hierzu gehören im Fall der Deutschen Telekom AG auch die Sonderdienste 0180 und 0190 sowie die Auslandstarife, so daß die wesentlichen Fälle unerwartet hoher Rechnungen von der Vorschrift weiter erfaßt würden.
Die Deutsche Telekom AG hat in ihren Antwortschreiben den Verbrauchern teilweise mitgeteilt, daß es bereits jetzt Endgeräte gebe, durch die sich die Gesprächskosten kontrollieren ließen. In Gebührenstreitigkeiten hat die Deutsche Telekom AG jedoch immer behauptet, private Kontrolleinrichtungen könnten keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Rechnung begründen. Es ist daher höchst zweifelhaft, ob diese Endeinrichtungen einen juristisch wirksamen Schutz vor überhöhten Rechnungen vermittelt. Will der Verbraucher eine solche Einrichtung von der Telekom erwerben, sollte er sich schriftlich bestätigen lassen, daß diese die Aufzeichnungen der Anlage in einem Rechtsstreit als richtig akzeptieren wird.
Wir hoffen, daß Sie sich durch die Antworten der Anbieter nicht entmutigen lassen. Es kann nicht sein, daß der Verbraucher von immer neuen Angeboten auf dem Telekommunikationsmarkt überflutet wird, der Verbraucherschutz aber auf spätere Zeitpunkte verschoben wird. Es ist auch daran zu erinnern, daß die Deutsche Telekom AG dem Verbraucher bereits im Januar 1995 in ganzseitigen Anzeigen betreffend den "Schutz vor der internationalen Telefonkriminalität" die Einführung einer dem § 18 TKV vergleichbaren Regelung für das Jahr 1996 (!) versprochen hatte.
Mit freundlichen Grüßen
VERBRAUCHER-ZENTRALE HAMBURG e.V.
Edda Castelló [Telefon: 040248 32-0]
Verbraucherschutzverein weist Verantwortung für
fristlose Kündigungen durch MobilCom zurück[Zum Text]
Im Internet wird Verbraucherschutz noch klein geschrieben
Datenschützer: Benutzer sollen Druck machen
Aus: Yahoo-News, 9. März 1999, 15.41 Uhr (Wirtschaft).BONN. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Joachim Jacob, hat die Internet-Anbieter aufgefordert, den Verbraucherschutz im elektronischen Handel (E-Commerce) zu verbessern. Wie Jacob zusammen mit der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV) am Dienstag in Bonn mitteilte, beachten die Online-Anbieter die Daten- und Verbraucherschutz- bestimmungen des Multimedia-Gesetzes bislang kaum. Er rief die Internet-Nutzer dazu auf, selber Druck auf die Anbieter auszuüben und auf die Einhaltung der Vorschriften zu dringen.
AgV-Geschäftsführerin Anne-Lore Köhne erklärte, ihre Organisation habe vergangenes Jahr zwei Felduntersuchungen gemacht. In der einen wurde untersucht, inwiefern die Angebote von 150 Anbietern wesentliche verbraucherrelevante Aspekte berücksichtigten. In der anderen wurden 70 Einzelanbieter detailliert geprüft und bei rund 30 Anbietern probeweise bestellt. Dabei machten die Verbraucherschützer gravierende Defizite sowohl bei der Anbieterkennzeichnung als auch beim Datenschutz aus.
Unter Anbieterkennzeichnung versteht man den Namen und die Anschrift desjenigen, der im Internet ein Angebot unterbreitet. Fehle diese, erklärte Köhne, sei es für den Verbraucher schwierig, sich Informationen über die Seriosität eines ihm unbekannten Anbieters zu verschaffen. Außerdem sei die konkrete Postanschrift notwendig, damit der Käufer seine gesetzlich verbrieften Garantierechte geltend machen könne. Die Praxis sieht aber leider anders aus: So fehlten bei Angeboten vielfach Adressen oder seien unvollständig, sagte Köhne. Auch würden häufig Postfachadressen angegeben.
Über "Cookies" informieren
Auch beim Datenschutz gebe es noch erhebliche Defizite, sagte die Geschäftsführerin. Der Verbraucher sollte grundsätzlich persönliche Informationen niemals unverschlüsselt durch das Netz schicken. Dazu gehöre vor allem die Kreditkartennummer. Verlange ein Anbieter diese Angaben, sollte sich der Kunde den Kauf zweimal überlegen.Ein weiteres Sicherheitsrisiko stellen die sogenannten Cookies dar, eine Art "Trojanisches Pferd" des Computerzeitalters. Darunter versteht man nach Angaben der Verbraucherschützer einen Datensatz, der von einem Dienstanbieter (Webserver) beim Nutzer (Client) gesetzt wird, um Informationen über den Nutzer zu sammeln. Die Cookies arbeiten selbständig und können Informationen auch an Dritte weitergeben.
Da sie im verborgenen arbeiten, hat der Nutzer kaum eine Möglichkeit, auf diesen Informationsklau Einfluß zu nehmen. Neuere Netbrowser bieten im Sicherheitsmenü die Möglichkeit, die Cookie-Funktion auszuschalten beziehungsweise geben Warnhinweise, wenn ein Cookie angehängt werden soll. Um dem Mißbrauch vorzubeugen, sollten nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft Cookie- Dateien keine personenbezogene Dateien enthalten und der Nutzer vom Anbieter über das Setzen eines Cookies informiert werden.
Jacob sagte, die seriösen Anbieter seien jetzt gefordert, vertrauensfördernde Maßnahmen zu ergreifen. Der Nutzer müsse wissen, wenn seine Persönlichkeitsrechte berührt würden. Nötig sei eine Art "privacy-patrol- program", das den Schutz der Privatsphäre des Kunden durch die Anbieter sicherstelle.
Letztendlich seien alle Sicherheitsmaßnahmen sinnlos, wenn der Verbraucher selbst nicht aufpasse, ergänzte Köhne. So sollte der Käufer auf keinen Fall Vorkasse leisten, wie immer häufiger von den Anbietern verlangt werde. Besser sei es in diesem Falle, den Kauf noch mal zu überdenken.
Verbraucherschützer verklagen MobilCom
Standardrechnung soll kostenlos sein
Aus: Der Tagesspiegel, Berlin, 15. März 1999, Seite 20 (Wirtschaft).BERLIN (vis). Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat vor dem Flensburger Landgericht Klage gegen die private Telefongesellschaft MobilCom eingereicht. "Wir haben MobilCom eine Abmahnung geschickt, konnten uns aber außergerichtlich nicht mit dem Unternehmen einigen", sagt Helga Zander-Haytt von der Verbraucherzentrale. Die Verbraucherschützer werfen MobilCom vor, daß der Standard-Einzelverbindungsnachweis auf den Mobilfunkrechnungen der Telefongesellschaft nicht den Anforderungen der Telekommunikations- kundenschutzverordnung genügt. Aus dem gleichen Grund wurde auch der Mobilfunkprovider Cellway verklagt.
"Der kostenlose Einzelverbindungsnachweis beinhaltet nicht die vollständige Wiedergabe der angewählten Rufnummern und auch nicht den Einzelpreis jedes Gesprächs", sagt Zander-Haytt. Wenn man diese Informationen haben wolle, müsse man eine sogenannte Komfortabrechnung verlangen, für die MobilCom eine zusätzliche Gebühr von 5,80 DM im Monat verlangt. "Nach unserer Auffassung muß das Unternehmen diese Informationen kostenlos bereitstellen", sagt Zander-Haytt. Was bei MobilCom als Komfort bezeichnet wird, gilt bei den Verbraucherschützern als Standard [Ed: und auch beim Regulierer].
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post stellt gerade eine Liste von Telefongesellschaften zusammen, die sich an die Vorgaben für den kostenlosen Einzelverbindungsnachweis halten. Auch im Festnetz kann der Telefonkunde eine detaillierte Rechnung mit einem Einzelverbindungsnachweis beantragen, mit den vollständigen Rufnummern oder wenn aus Datenschutzgründen gewünscht um die letzten drei Ziffern gekürzt. Bei der Telekom ist diese detaillierte Rechnung kostenlos.
Verbraucherzentrale rügt Irreführung im Computerhandel
Aus: Yahoo-News, 16. Juni 1999, 15.45 Uhr (Wirtschaft).DÜSSELDORF. Mit teuren Telefon-Hotlines wollen Computerhändler oft die Verpflichtung umgehen, Käufern in der Gewährleistungszeit kostenlos mit Rat und Tat beizustehen. Wie die Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen am Mittwoch in Düsseldorf (Telefon: 02323-44746) monierte, würden Händler beharrlich versuchen, sich vor den eigenen Pflichten zu drücken und Serviceanfragen der Kunden auf kostenpflichtige Hotlines der Hersteller abzuwälzen. Nach Ansicht der Verbraucherschützer stellt dies einen Versuch dar, die Kunden kostenträchtig in die Irre zu führen.
Im ersten halben Jahr nach dem Kauf von PC, Laptop, Monitor, Drucker oder Soundkarte sei allein der Verkäufer Ansprechpartner für den Kunden. Der Händler habe laut Gesetz sicherzustellen, daß ein Produkt in einwandfreiem Zustand ausgeliefert wird. Reklamiere der Kunde einen Mangel, der schon beim Kauf vorlag, dürften ihm keine Kosten entstehen, hieß es in der Mitteilung. Diese Gewährleistungspflicht der Händler sei jedoch strikt zu unterscheiden von den freiwilligen Garantien der Gerätehersteller.
Verbraucherzentrale gegen Zahlung von Telefonsex-Rechnungen
Aus: Yahoo-News, 20. Oktober 1999, 15.54 Uhr (Vermischtes). [Original]HAMBURG. Die Hamburger Verbraucherzentrale hat den Kunden von teuren 0190er-Telefonsexnummern empfohlen, ihre Rechnung dafür nicht zu zahlen. Wie die Verbraucherzentrale am Mittwoch in Hamburg mitteilte, haben die Oberlandesgerichte in Stuttgart und Düsseldorf in zwei Urteilen entschieden, dass Verbraucher ihre Rechnungen für Anrufe zu Telefonsexanbietern bei der Telekom nicht bezahlen mussten. "Wer das Prozessrisiko eingehen will, sollte nicht zahlen, da der sittenwidrige Telefonsex von der Telekom unterstützt wird", sagte die Sprecherin der Verbraucherzentrale, Edda Castello.
Der Bundesgerichtshof hatte laut Verbraucherschützer 1998 entschieden, dass Telefonsex sittenwidrig ist. Die Frage, ob die Telekom die Rechnungen hierfür trotzdem kassieren dürfe, sei jedoch umstritten geblieben. In den Fällen in Stuttgart und Düsseldorf wurde entschieden, dass die Telekom nicht kassieren durfte. Das Landgericht Hamburg hingegen hatte beschlossen, dass der Anspruch der Telekom bestehen bleibe, da diese keine Möglichkeit habe, auf die Inhalte von Gesprächen einzuwirken.
Die Telekom selbst lehnt die Verantwortung für die Inhalte ab. "Wir sind nicht verantwortlich für die Geschäfte, die mit unseren Nummern betrieben werden", sagte ein Sprecher der Telekom. Es könne nicht kontrolliert werden, was sich hinter jeder Nummer verbirgt, erklärte er. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale weiß die Telekom aber sehr wohl, was mit ihren Nummern geschehe und mache trotzdem große Geschäfte damit. Dagegen sollten die Kunden angehen. (Aktenzeichen: OLG Stuttgart 9 U 252/98, OLG Düsseldorf 20 U 100/98)
Böse Überraschungen beim Internet-Kauf
Aus: Der Tagesspiegel, Berlin, 5. Januar 2000, Seite 18 (Wirtschaft).BONN. Verbraucherverbände haben zahlreiche Probleme beim Umtausch von im Internet gekauften Produkten bemängelt. Viele Online- Anbieter räumten Kunden kein Rückgaberecht ein, erklärte eine Sprecherin der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV) gestern in Bonn. Anders als bei Haustürgeschäften habe der Kunde bei Online- Geschäften kein gesetzliches Umtauschrecht.
Einige Online-Händler machten im Internet zudem keine Angaben über Versandkosten oder ihre Geschäftsbedingungen. Gerade bei Bestellungen im Ausland kämen häufig Zölle und hohe Versandkosten hinzu, die den Internet- Kauf verteuerten.
Einige Anbieter geben nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen nicht einmal ihre Postanschrift für Reklamationen an, sondern nur eine E-Mail-Adresse. Damit könne der Verbraucher seine Rechte bei Nichtauslieferungen nicht einklagen.
Verbraucherschützer warnen vor Tücken beim Internet-Einkauf
Kritik am Europäischen Parlament
Aus: Der Tagesspiegel, Berlin, 15. September 2000, Seite 24 (Wirtschaft). [Original]
BONN. Wer im Internet einkauft, kann im Streitfall eine böse Überraschung erleben: Der Käufer könnte sich gezwungen sehen, so die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV), sein Recht vor einem ausländischen Gericht durchzusetzen, womöglich weit weg, zum Beispiel auf den Bahamas. In der Praxis seien Klagen selbst im Europäischen Ausland bis zu relativ hohen Streitwerten von 4000 bis 5000 Mark wirtschaftlich sinnlos.
Wie die Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV), Anne-Lore Köhne, in Bonn bei der Vorstellung eines Rechtsgutachtens zum elektronischen Geschäftsverkehr sagte, ist das Internet zwar kein "rechtsfreier Raum", für Verbraucher gebe es aber noch immer "zahlreiche Fallstricke". Nach wie vor sei ungeklärt, welche Rechte deutsche Konsumenten beim Internet-Kauf bei einem ausländischen Anbieter hätten.
Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass dabei noch "offene Rechtsflanken" bestehen. Am Mittwoch kommender Woche will das EU-Parlament in Straßburg über einen Richtlinien- Entwurf beraten, wonach Kunden auch beim Internet- Kauf im Ausland vor einem heimischen Gericht klagen können. Die AgV setzt sich dafür ein, dass Verbraucher in ihrem Heimatland klagen können. "Andernfalls müssten wir die Konsumenten davor warnen, im Ausland einzukaufen, weil sie im Streitfall kaum eine Chance haben, ihre Rechte durchzusetzen", betonte Köhne. Der EU-Entwurf wird daher von der AgV positiv beurteilt. Auch Reich betonte, eine solche Regel sei "nachdrücklich" zu begrüßen.
Bislang gibt es nur eine E-Commerce-Richtlinie, die beim grenzüberschreitenden elektronischen Handel das so genannte Herkunftslandprinzip festschreibt. Demnach gilt für Online-Händler immer das Gesetz des Landes, in dem sie ihren Firmensitz haben. Diese Richtlinie regelt nach Angaben des AgV-Rechtsexperten Tobias Brönneke aber nur das Verhältnis zwischen Anbietern und staatlichen Stellen.
Die neue EU-Vorlage soll nun den Gerichtsort für klagende Verbraucher festlegen. Ob dann etwa vor einem deutschen Gericht das deutsche oder das entsprechende ausländische Recht angewendet wird, ist laut Brönneke aber auch dann nicht geregelt.
Die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände warnte den Rechtsausschuss des Europa- Parlamentes davor, den vorgelegten Entwurf zum Gerichtsstandort zu verwässern. Das Gremium dränge darauf, den Verbrauchern das Recht zur Klage vor ihrem Heimatgericht zu entziehen, sofern die Firma den Kunden gleichzeitig ein außergerichtliches Streitschlichtungssystem anbiete. Da es europaweit aber noch keine fairen außergerichtlichen Schlichtungsmechanismen gebe, würden Verbraucher so in der Regel das Nachsehen haben.
Als weiteres Defizit der bisherigen Rechtslage sehen es die Rechtsgutachter der AgV an, dass die von der EU eingeräumten Verbraucherrechte im Einzelfall außer Kraft gesetzt werden können. So könne ein in der EU tätiger Online- Anbieter im Kleingedruckten bestimmen, dass nicht das Recht eines EU-Landes Anwendung finden solle, sondern zum Beispiel das einer Karibikinsel. Die EU müsse daher sicherstellen, dass ihre eigenen Regeln zum Verbraucherschutz auch bei grenzüberschreitenden Einkäufen Gültigkeit behielten, betonten die Rechtsexperten.
Urteil: Telekom muss Preis für Auskunft nennen
Aus: Die Welt, Berlin, 27. Oktober 2000, Seite ?? (Wirtschaft). [Original]BONN. Punktsieg für den Verbraucherschutz: Die Deutsche Telekom muss nun künftig endlich den Preis für ihren Auskunftsdienst 11833 kennzeichnen, wenn sie dafür Werbung macht. Das Bonner Landgericht hat in erster Instanz jetzt entschieden, dass die Geheimniskrämerei des Plauderkonzerns, was die Kosten für den telefonischen Service angeht, nicht der Preisangabenverordnung entspricht.
Der Verbraucherschutzverein Berlin hatte gegen das magentafarbene Unternehmen geklagt, weil sich immer mehr Bürger über die hohen Auskunftsgebühren beschwert hatten. Nach Ansicht der Klägerin würden die Telefonkunden zumeist von den Kosten in Höhe von rund zwei Mark je Auskunftsminute überrascht. Weil die Deutsche Telekom ihre Werbung in Fernsehspots und Anzeigenkampagnen als ein klares Angebot an die Kundschaft nutze, so der Anwalt des Berliner Verbraucherschutzvereins, Volker Christ, sei der Telefonriese auch dazu verpflichtet, den Preis für den Dienst zu nennen.
Mit einem Sternchenhinweis wie bei den 0190- oder 0180-Nummern müssten die Kunden auf die hohen Kosten eines solchen Informationsgesprächs aufmerksam gemacht werden, so Christ.
Das Bonner Landgericht folgte dieser Auffassung und sprach sich in seinem Urteil für mehr Transparenz der Auskunftspreise aus, die tatsächlich nur durch eine "Anzeigepflicht" gegeben sei. (Aktenzeichen: 11060/00). Bis wann die Kunden der Deutschen Telekom nun allerdings endlich genau erfahren, wie teuer sie die 11833 tatsächlich kommt, steht noch in den Sternen. Der Telefonkonzern prüft, ob er gegen den Richterspruch der Bonner Justiz Berufung einlegen wird.
In einem anderen Verfahren der Verbraucherschützer gegen die Privatfirma Telegate, die mit ihrer Auskunftsnummer 11880 ebenfalls ohne Gebührenanzeige wirbt, steht die Entscheidung des Kadi noch aus. Die Klägerin erwartet allerdings von der Bonner Entscheidung eine Signalwirkung für den laufenden Prozess.
(to-be done).
Verbraucherschützer schlagen wegen Betrugs bei Online-Banking Alarm
Aus: HEISE-Meldung, 13. Januar 2006, 17.59 Uhr MEZ (Online-Banking). [Original]DÜSSELDORF. Angesichts sich massiv häufender Beschwerden über Betrugsfälle beim Online-Banking hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Alarm geschlagen. "Bei den Sicherheitsproblemen müssen wir uns fragen, ob man den Zahlungsverkehr via Internet überhaupt noch empfehlen kann." Das sagte Hartmut Strube, Finanzjurist bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, auf Anfrage und bestätigte damit einen Bericht der Neue Ruhr/Neue Rhein Zeitung [14.1.2006].
Es gebe eine massive Betrugswelle durch so genanntes Phishing, mit dem sich Hacker Zugriff auf Online-Konten verschaffen. Nach Erkenntnissen Strubes sind immer mehr osteuropäische Banden am Werk. "Wir beobachten hier eine enorme Dynamik, da hat sich eine echte Betrugsindustrie entwickelt", sagte der Finanzexperte.
Sven Kretzschmer von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt berichtete jedoch, dass sich auch geprellte Bankkunden melden, bei denen die Institute sich weigern, für die Schäden aufzukommen oder nur eine minimale Beteiligung anbieten. Eine Praxis, die nach Auffassung Strubes in Zukunft spürbar zunehmen könnte.
Bislang scheine die Schadensregulierung auf Kulanzbasis für die Banken noch lohnend zu sein, weil sie das Online-Banking, das inzwischen rund ein Drittel der Deutschen betreiben, wegen der Kostenersparnis weiter ausbauen wollen. "Wird allerdings das Online- Banking eines Tages so verbreitet sein wie heute die EC-Karte, müssen wir damit rechnen, dass die Banken weit weniger kulant reagieren und es auf ein Beweislastverfahren ankommen lassen", warnte Strube. Juristisch sei die Sache nicht eindeutig. Verbraucher, die sich durch E-Mails von Betrügern auf gefälschte Internet-Seiten lotsen lassen und dort ihre Daten eingeben, könnte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
Aufgeschreckt durch eine Welle von Phishing-Attacken in den vergangenen Wochen versuchten einige Institute inzwischen, ihre Sicherheitsvorkehrungen zu verbessern. Geldhäuser wie die Postbank oder die Sparkassen versorgen ihre Kunden mit so genannten ITANs. Die TAN-Zahlenkombinationen werden bei diesem Verfahren durchnummeriert und mit einer kurzen Gültigkeitsdauer versehen. Dabei sinkt das Betrugsrisiko. Wissenschaftler der Uni Bochum haben das neue System aber bereits geknackt.
]Verbraucherzentrale: Wettbewerbswidriges Verhalten von Internet-Anbietern mitteilen
Aus: HEISE-Meldung, 30. März 2006, 12.57 Uhr MESZ (Internet). [Original
BERLIN. Verbraucher können wettbewerbswidriges Verhalten von Internet- Anbietern der Verbraucherzentrale Berlin mitteilen. Mit diesen Informationen will die neue Beschwerdestelle der Verbraucherzentrale Internet-Anbieter, die Verbraucherrechte missachten, auf den rechten Weg bringen, teilen die Verbraucherschützer in Berlin mit. Sie wollen notfalls auf dem Wege der Verbandsklage gegen die Anbieter vorgehen.
Die Verbraucherschützer warnen davor, dass gewerbliche Verkäufer bei Internetauktionen häufig als Privatverkäufer auftreten, um Informationspflichten zu umgehen und Gewährleistungsrechte des Käufers auszuschließen. Unternehmer, die im Internet Waren oder Dienstleistungen anbieten, haben umfangreiche Informationspflichten, die häufig verletzt würden. So müsse zum Beispiel die Identität und der Sitz des Unternehmens mit Hausanschrift angegeben werden. Außerdem müsse über Widerrufs- und Rückgaberechte sowie über geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen informiert werden. Nur wer keine Bedingungen verwendet, brauche nicht darauf hinzuweisen, da dann gesetzliche Vorschriften über Sachmängelhaftung gelten, erklärten die Verbraucherschützer.
Internet-Nutzer können unter der E-Mail-Adresse internetrecht@verbraucherzentrale-berlin.de auf Anbieter hinweisen, die diese Pflichten missachten.
Stand der Verbraucherrechte im Jahr 2006
1.6.2006 (khd). Man kann nur staunen, auf welch lächerlichem Niveau sich in Deutschland die den Verbrauchern zugebilligten Rechte zu Beginn des 21. Jahrhunderts real bewegen. Dabei sind die Konsumenten doch der entscheidende Faktor fürs Wohlergehen der Wirtschaft. Aber die vielen Lobbyisten aus Industrie und Dienstleistung finden bei den Politikern immer ein offenes Ohr, um ihre egoistischen nicht am Gemeinwohl orientierten Forderungen durchzusetzen. Von diesen Leuten werden gleich ganze Gesetzes- Paragraphen in die (Regierungs-) Maschine diktiert. Und obwohl dringender Handlungsbedarf besteht, sieht es derzeit nicht so aus, daß die Bunderegierung endlich handeln wird. Sie ist ja wg. des massiven Lobby-Drucks noch nicht einmal in der Lage, ein wirklich wirksames Verbraucher- Informationsgesetz zu produzieren.
- 08.05.2006: Pressemitteilung zur VZBV-Jahresbilanz] (VZBV)
- 08.05.2006: Rechtliche Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands Schwerpunkte und Fallbeispiele]] (VZBV)
- 08.05.2006: Verbraucherzentrale fordert mehr Klagerechte für Bundesbürger]
- 08.05.2006: Systematisch abkassieren] (DIE ZEIT)
- 08.05.2006: Verbraucherrechte zu ignorieren lohnt sich] (NETZEITUNG)
- 09.05.2006: Unternehmen entschädigen selten] (KÖLNER STADT-ANZEIGER)
- 09.05.2006: Ungestrafte Irreführung] (FRANKFURTER RUNDSCHAU)
Verbraucherzentrale mahnt Verbraucherschutzforum ab
[Ed: eine solche wenig durchdachte Aktion kann die ganze solide Arbeit von Verbraucherzentralen zur Real-Satire machen]
Aus: Heise-Newsticker, 3. Juni 2006, 11.33 Uhr MESZ (Die spinnen die Römer). [Original]DÜSSELDORF (hob/c't). Ungläubiges Kopfschütteln löste bei den Betreibern des Verbraucherschutzportals Antispam.de eine Abmahnung aus, die sie am gestrigen Freitag im Briefkasten fanden: Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen moniert darin, dass im Antispam-Forum ein Artikel von der Verbraucherzentrale- Website ohne Quellenangabe komplett übernommen worden sei. Dem Forenmitglied seien "keinerlei Nutzungsrechte eingeräumt" worden. Und die Betreiber von Antispam.de haften nach Meinung der Verbraucherzentrale nun als Störer für diesen Urheberrechtsverstoß.
Das Forenmitglied, welches den Beitrag gepostet hat, ist selbst Rechtsanwalt und tritt dort unter Nennung seines realen Namens und Adresse auf. Einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zufolge haftet ein Forenbetreiber als Störer eben gerade nicht, wenn sich der Verletzte direkt an den Urheberrechtsverletzer wenden kann, weil dessen persönlichen Daten bekannt sind. Diese aktuelle Rechtsprechung scheint den offiziellen Verbraucherschützern noch nicht bekannt zu sein.
Marco Nassenstein, der Betreiber von Antispam.de, soll nun bis zum 15. Juni eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Seinen Moderatoren rät er sarkastisch: "Jungs, fangt schonmal an, die Homepage der Verbraucherzentrale auswendig zu lernen." Einer der Moderatoren hat seinem Ärger in einer Antwort Luft gemacht: "Die aus öffentlichen, also unseren Geldern finanzierten Verbraucherzentralen sind ins Leben gerufen worden, um die Verbraucher aufzuklären und genau dieses passiert, wenn die Texte der Verbraucherzentrale weiterverwendet werden. Die Weiterveröffentlichung dieser Informationen sollte als Erfolg und Bestätigung der Arbeit gewertet werden, stattdessen wird die Weiterverbreitung der Informationen abgemahnt."
Weitere Services im Rahmen des Archivs "t-off" von khd | ||
|
|
|
Hier gibt es keine gekauften Links! |
|