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Dokumentationen Regulierungsbehörde – Teil 3 khd
Stand:  1.10.2004   (30. Ed.)  –  File: Dokus/RegTP3.html




Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post
Postanschrift: Tulpenfeld 4,
Postfach 8001,
D-53105 Bonn
Telefon: 0228 – 14-99 21
Fax: 0228 – 14-89 75
E-Mail: Verbraucherservice@regtp.de
Homepage: http://www.regtp.de/
Pressemitteilungen: http://www.regtp.de/aktuelles/pm/
Jahresberichte: [1999] [2000] [2001] [2002]

Hier werden einige ausgewählte und besonders interessante Texte, Briefe und Antworten der neuen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP). Dieser staatliche Kontrolleur des liberalisierten Telekommunkations- marktes ist der Nachfolger des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (BMPT) sowie des Bundesamts für Post und Telekommunikation (BAPT).

Dokumentiert und manches auch kommentiert [Ed: ...] sind hier:

  • Neuere RegTP-Dokumentationen  (4. Teil).
  • 28.11.2003:  Neues Interconnection-Regime bis 31. Mai 2006 festgelegt.
  • 05.11.2003:  Call-by-call über 0190er-Nummern unzulässig.
  • 25.02.2003:  RegTP kümmert sich um Bitstream-Access.
  • 20.12.2002:  Telekom-Entgelte im Anschlußbereich teilgenehmigt.
  • 24.07.2002:  Neues Referat für Internet-Ökonomie.
  • 01.07.2002:  Bedingungen für den TAL-Zugang.
  • 18.03.2002:  Entscheid zum Line-Sharing.
  • 00.10.2001:  Großhandelsoptionen für T-DSL.
  • 23.08.2001:  Zum Streit ums Line-Sharing.
  • 11.07.2001:  Revision des Regionalen Abkommens für die Europäische Rundfunkzone.
  • 23.05.2001:  Price-Cap Regulierung Sprachtelefondienst.
  • 05.03.2001:  Zum Ende der Flat-rate bei T-Online.
  • 16.11.2000:  Pressekonferenz zur Flatrate-Entscheidung.
  • 16.11.2000:  AfOD-Entgelte für den Internet-Zugang.
  • 16.11.2000:  Deutsche Telekom AG muss ab 1. Februar 2001 Flatrate als Vorprodukt anbieten.
  • 11.09.2000:  Neues Interconnection-Regime bis 31. Mai 2003 festgelegt.
  • Ältere RegTP-Dokumentationen  (2. Teil).
    Made with Mac


    Pressemitteilung vom 11. September 2000   [Original]

    Neue Rahmenbedingungen für Zusammenschaltung (Interconnection)

    Ab 1. Juni 2001 neue Berechnungsgrundlage

    Mit Beschluss vom 8. September 2000 hat die zuständige Beschlusskammer der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) die Rahmenbedingungen für die Zusammenschaltung (Interconnection) für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Mai 2003 festgelegt.

    Zum 1. Juni 2001 wurde die Einführung einer EBC-Entgeltstruktur angeordnet, die einer Zwei-Ebenen-Netz-Logik folgt. EBC (Element Based Charging) bedeutet – in Abkehr von der bisher geltenden entfernungsabhängigen Tarifierung der Zusammenschaltungsleistungen – die Berechnung der Zusammenschaltungsentgelte auf Basis der in Anspruch genommenen Netzelemente. Im Einzelnen wurden folgende Entgelte für die Leistungen B.1 (Terminierung) und B.2 (Zuführung) ermittelt:

    Tarifzone Hauptzeit
    (Arbeitstage [Montag – Freitag]
    09.00 – 18.00 Uhr)
    Nebenzeit
    (Arbeitstage [Montag – Freitag]
    18.00 – 09.00 Uhr; an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen 00.00 – 24.00 Uhr)
    Tarifzone I
    (Lokalzone)
    0,0124 DM/Min   (0,0063 Euro/Min) 0,0083 DM/Min   (0,0042 Euro/Min)
    Tarifzone II
    (Single Transit)
    0,0190 DM/Min   (0,0097 Euro/Min) 0,0124 DM/Min   (0,0063 Euro/Min)
    Tarifzone III
    (Double Transit)
    0,0299 DM/Min   (0,0153 Euro/Min) 0,0196 DM/Min   (0,0100 Euro/Min)

    Für den Übergangszeitraum vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Mai 2001 gilt das derzeit genehmigte entfernungsabhängige Regime mit den dazugehörigen Entgelten weiter.

    Nach dem Beschluss der Regulierungsbehörde darf nun die Deutsche Telekom AG (DT AG) maximal 475 Einzugsbereiche ihres Netzes bestimmen, die ihre sämtlichen Festnetzkunden abdecken müssen. In dem Fall, dass eine Zusammenschaltung in allen von der DT AG bestimmten Einzugsbereichen stattfindet, können alle Teilnehmer zur niedrigsten Tarifstufe erreicht werden. Um alle Teilnehmer zur zweiten Tarifstufe zu erreichen, ist eine Zusammenschaltung mit dem Netz der DT AG an 23 Punkten erforderlich.

    In die Tarifzone I fallen Verbindungen in den und aus dem lokalen Einzugsbereich des Zusammenschaltungspunktes. Dieser Tarif kommt an jedem Ort, an dem ein Wettbewerber mit der DT AG zusammengeschaltet ist, zur Anwendung. In die Tarifzone II fallen Verbindungen in den und aus dem Grundeinzugsbereich oder Standardeinzugsbereich des Zusammenschaltungspunktes, die nicht lokale Verbindungen sind.

    Eine dritte Tarifzone ist durch den am 8. September 2000 ergangenen Beschluss nicht angeordnet worden, da deren Anordnung nicht von der Mannesmann Arcor AG beantragt worden war. Im Rahmen des jetzt abgeschlossenen Beschlusskammerverfahrens wurde aber bereits die Tarifzone III ermittelt. In diese Tarifzone fallen Verbindungen zwischen den Grundeinzugsbereichen.

    Die Mannesmann Arcor AG hatte am 30. Juni 2000 bei der RegTP einen Antrag auf Anordnung der Zusammenschaltung ihres Telekommunikationsnetzes mit demjenigen der DT AG auf Grundlage einer „EBC-Tarifstruktur“ ab dem 1. Februar 2000 und die Anordnung der einer solchen Tarifstruktur zugrunde zu legenden effizienten Netzstruktur gestellt.



    Pressemitteilung vom 16. November 2000   [Original]

    Deutsche Telekom AG muss ab 1. Februar 2001 Flatrate als Vorprodukt anbieten

    Verbindungspreise müssen ab 15. Dezember 2000 diskriminierungsfrei sein

    BONN, den 16. November 2000. Ab dem 1. Februar 2001 muss die Deutsche Telekom AG (DT AG) Internetserviceprovidern (ISP) Verbindungsleistungen für den Zugang zum Internet zu einem zeitunabhängigen Pauschalentgelt (Flatrate) anbieten. Gleichzeitig muss die DT AG unzulässige Preisabschläge und unzulässige Diskriminierungen bei den aktuellen zeitabhängigen Verbindungspreisen aufheben. Dies entschied die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) in einem nachträglichen Entgeltregulierungsverfahren.

    Mit ihrer Entscheidung trägt die Reg TP zu einer ausgewogenen Verteilung des unternehmerischen Risikos beim Angebot einer Endkundenflatrate bei. Auch ein getaktetes Entgelt auf Minutenbasis bleibt zulässig. Hier muss ab dem 15. Dezember 2000 die Unterscheidung zwischen peak- und off-peak-Zeit wieder aufgehoben werden. Die Einräumung eines Mengenrabattes ist dann auch nicht mehr zulässig. Hier kam allein die DT AG beim konzerninternen Bezug in den Genuss der höchsten Rabattstufe.

    Durch diese Entscheidung beträgt die Verbindungsleistung für den Zugang zum Internet ab dem 15. Dezember 2000 günstigstenfalls 1,5 Pf/min und ab dem 1. Februar 2001 kommt die Möglichkeit einer Flatrate hinzu.

    “Unsere Entscheidung bezieht sich auf einen der aussichtsreichsten Wachstumsbereiche der Telekommunikation und trägt dazu bei, beschäftigungspolitische Ziele und Verbraucherinteressen zu fördern”, sagte Klaus-Dieter Scheurle, Präsident der Reg TP. [Weitere Erläuterungen]

    Anlage: AfOD-Entgelte für den Zugang zum Internet



    Pressemitteilung vom 16. November 2000   [Original]

    AfOD-Entgelte für den Zugang zum Internet

    AfOD-Entgelte derzeit

      Pf/Min
      peak off-peak
    City 1,86 1,21
    Region 50 3,13 2,01
    Region 200 3,85 2,43
    Fern 4,85 3,13

    Mio. Min/Monat Rabatt
    über 1 1 %
    10 2 %
    100 3 %
    500 5 %
    1000 7 %
    2000 8 %

    AfOD-Entgelte ab dem 15. Dezember 2000

      Pf/Min *)
    City 1,53
    Region 50 2,57
    Region 200 3,14
    Fern 3,99
      *) Mindestpreis
    Keine Rabatte; keine Differenzierung nach peak / off-peak

    AfOD-Entgelte ab dem 1. Februar 2001

    Auch Pauschalpreis (Flatrate) erforderlich.



    Pressekonferenz am 16. November 2000   [Original]

    Pressekonferenz zur Flatrate-Entscheidung

    Sprechzettel von
    Klaus-Dieter Scheurle, Präsident und
    Matthias Kurth, Vizepräsident
        – Es gilt das gesprochene Wort –

    Anrede! In den letzten Tagen bin ich des öfteren gefragt worden, mit welcher Entscheidung bei den Verbindungsentgelten für den Internetzugang, also der Flatrate, denn nun zu rechnen sei. Ich möchte Sie jetzt nicht länger auf die Folter spannen. Die zuständige Beschlusskammer 3 hat folgende Entscheidung getroffen:

  • Die geltenden zeitabhängigen Verbindungspreise müssen angepasst werden. Dies bedeutet, dass unzulässige Preisabschläge und unzulässige Diskriminierungen aufgehoben werden müssen.

  • Ergänzend dazu muss die Verbindungsleistung ab Februar 2001 auch zu einem zeitunabhängigen Pauschalentgelt (Flatrate) angeboten werden.

    Die Entscheidung wurde gestern Abend der Deutschen Telekom AG zugestellt. Zugleich sind die beigeladenen Unternehmen unterrichtet worden. Ich darf noch einmal erinnern, dass es um eine nachträgliche Entgeltregulierung für die reinen Verbindungsleistungen zum Internet ging. Das Verfahren war am 15. September förmlich eingeleitet und gestern mit der Kammerentscheidung abgeschlossen worden. Die beiden inhaltlichen Schwerpunkte habe ich bereits genannt. Ich möchte jetzt zu einigen Bewertungen kommen. Da unsere Entscheidung künftig wahrscheinlich nur noch als "die Flatrate-Entscheidung" zitiert wird [Ed: eher als „Internet-Verdikt“], lassen Sie mich mit diesem Stichwort beginnen.

    Wir haben geprüft, ob das dem Internet-Nutzer bereits angebotene monatliche Pauschalentgelt durch eine Großhandels- Flatrate auf der Vorleistungsebene abzusichern ist. Zu unserer positiven Entscheidung haben Wettbewerbsgründe und das Verbraucherinteresse beigetragen. Beides sind die Ziele, die das TKG vorschreibt.

    Wir haben die Deutsche Telekom AG zum Angebot einer Großhandels-Flatrate verpflichtet und sie soll bis zum 01. Februar kommenden Jahres hierzu den Wettbewerbern ein Angebot auf Basis eines Pauschalentgelts vorlegen. Durch die Umsetzung unserer Vorgabe wird das mit dem Angebot einer Endkundenflatrate verbundene unternehmerische Risiko ausgewogener zwischen der Deutschen Telekom AG und den Internet-Service-Providern verteilt sein. Bislang müssen Internet-Service-Provider eine nutzungszeitabhängige Vorleistung einkaufen, ihren Endkunden jedoch aus Wettbewerbsgründen zeitunabhängig eine Flatrate anbieten.

    Dass dieses Geschäftsmodell nur schwerlich funktioniert, zeigt das sogenannte Flatrate-Sterben der jüngsten Vergangenheit. Auch die T-Online International AG, die eine Flatrate anbietet, schreibt nach eigenen Unternehmensangaben Verluste. Diesen Verlusten stehen nur bei dem Konzern Deutsche Telekom AG Gewinne aus der nutzungszeitabhängigen Vorleistung gegenüber.

    Die Angemessenheit der getroffenen Entscheidung wird auch darin deutlich, dass weiterhin ein getaktetes Entgelt auf Minutenbasis zulässig bleibt. Die Entscheidung überlässt der Deutschen Telekom AG den notwendigen Freiraum zur Gestaltung der Konditionen einer Flatrate, da durchaus verschiedene Modelle denkbar sind. Hierzu gehört auch ein kapazitätsorientierter Ansatz. Der unternehmerische Spielraum für die Deutsche Telekom AG wird also nicht eingeengt. Aus diesen Ðberlegungen heraus werden dem regulierten Unternehmen auch keine konkreten Preise vorgeschrieben, da derzeit allein die Telekom AG über die erforderlichen kalkulatorischen Grundlagen verfügt. Sie hat nun die Gelegenheit, eigene Belange, namentlich ihre Erwartungen zum künftigen Nutzerverhalten, mit in ihre Kalkulation einzubringen. Die konkurrierenden Internet-Service-Provider werden, und auf diesen Sachverhalt möchte ich besonders hinweisen, im Ðbrigen nicht radikal auf Kosten der Deutschen Telekom AG von eigenen geschäftlichen Risiken befreit. Auch nach unserer Flatrate-Entscheidung müssen sie sehr wohl Risiken und Chancen abwägen, bevor sie ihren Endkunden einen Pauschalpreis anbieten.

    Den zweiten Entscheidungsschwerpunkt bilden die derzeit geltenden minutenabhängigen Verbindungspreise beim sog. Angebot für Online- Diensteanbieter (AfOD) bzw. dem zusätzlich mit Plattformleistungen kombinierten Produkt T-Interconnect Online Connect (TICOC). Diese Preise haben sich dem Verdacht ausgesetzt, die zurechenbaren Kosten die Deutsche Telekom AG bei konzerninternem Bezug einseitig zu bevorzugen. In einer sehr differenzierten Entscheidung ist hierzu folgendes festgelegt worden:

    1. Die Grundentgelte sind nicht zu beanstanden. Bei einer sehr kurzfristigen Betrachtung wird der erforderliche preisliche Abstand zu den vergleichbaren Zusammenschaltungsentgelten zwar vorübergehend nicht ausreichend gewahrt. Doch hätte eine sofortige Anpassung kurz hintereinander eine Auf- und eine Abwärtsbewegung der Preise bedeutet.

    Die Verunsicherung des Marktes hat uns davon absehen lassen, dies von der Deutschen Telekom AG zu verlangen. Die augenblicklichen Unstimmigkeiten zwischen den AfOD-Entgelten, also den Internet-Verbindungs-Entgelten, und den vergleichbaren Interconnection- Entgelten werden ab Juni 2001 durch die dann neuen IC-Tarife wieder ausgeglichen. Somit ist ab 01. Juni 2001 das Preisgefüge wieder stimmig.

    2. Wir fordern von der Deutschen Telekom AG, dass die Unterscheidung von Verbindungsentgelten nach peak und off-peak-Zeit bis Mitte Dezember 2000 wieder aufgehoben wird. Es konnten keine überzeugenden Gründe für eine Beibehaltung vorgebracht werden. Insbesondere fehlt es an dem naheliegendsten Argument, dass über den Preis Anreize gesetzt werden müssen, damit das Telefonnetz zu Spitzenzeiten entlastet wird und seine Beanspruchung in verkehrsschwächere Zeiten verlagert wird. Der Grund hierfür ist in der weitgehend gleichmäßigen Verkehrsverteilung über den ganzen Tag zu sehen. An die Stelle des gespaltenen Preises soll daher wieder ein einheitlicher Preis treten, der den Mittelwert aus peak- und off-peak-Entgelt allerdings nicht unterschreiten darf.

    3. Nicht mehr zulässig wird künftig auch die Einräumung von Mengenrabatten sein. Im Verlauf der Untersuchungen sind entsprechende Kosteneinsparungen nicht nachgewiesen worden. Die Rabatte erreichen derzeit in mehreren Stufen eine maximale Höhe von 8 %. Die einzelnen Schwellenwerte, insbesondere hin zu der höchsten Rabattstufe sind so gestaltet, dass allein die Deutsche Telekom intern in deren Genuss kommt. Nicht zuletzt deshalb musste das Rabattsystem mit Wirkung zum 15. Dezember 2000 untersagt werden.

    Nimmt man alle zwei Teilentscheidungen zum AfOD-Entgelt zusammen, werden die ISPs ab Mitte des nächsten Monats Verbindungsleistungen zum Internet bei der Deutschen Telekom AG City-Verbindungen für gut 1,5 Pf je Minute einkaufen können. Damit kann kalkuliert werden, bis ab Februar 2001 ergänzend eine Flatrate hinzukommt.

    Es ist mir abschließend wichtig, noch einmal zu betonen, dass sich die ergangenen Entscheidungen auf einen der aussichtsreichsten Wachstumsbereiche der Telekommunikation beziehen. Es hieße gegen jede wirtschaftliche Vernunft, gegen jegliche beschäftigungspolitischen Ziele und gegen begründete Verbraucherinteressen zu handeln, wenn diese Chancen ungenutzt blieben.

    Unsere Flatrate-Entscheidung wird dazu beitragen, dass gerade dies nicht geschieht. Sie fördert die positiven wirtschaftlichen, beschäftigungspolitischen und verbraucherfreundlichen Entwicklungen des deutschen Internet-Marktes. Allerdings nicht mit den Mitteln der Umverteilung, wie uns mancher sicherlich vorwerfen wird, sondern durch die Schaffung gleichwertiger Wettbewerbsbedingungen im Interesse einer wachsenden Internet-Gemeinde in Deutschland.

    Die drei größten deutschen Online-Anbieter (T-Online, AOL, Compuserve) erreichten Ende 1999 über 5,8 Mio. Teilnehmer. Bis Jahresende 2000 sind voraussichtlich 9,3 Mio. Teilnehmer zu erwarten. Nach rund 14,4 Mio. Internet-Nutzern Ende 1999 rechnen wir bis zum Jahresende 2000 bei gleichbleibendem Wachstum mit knapp 24 Mio. Nutzern. Dies würde einer Zunahme von rund 70 % in einem Jahr entsprechen. Damit läge Deutschland bezüglich der absoluten Zahl der Nutzer in Europa weiter an der Spitze.

    Die Zahl der "Nutzer" ist jedoch nicht gleich zu setzen mit der Zahl der Inhaber von bzw. Abonnenten von Internet- Zugängen und -Diensten. Schätzungen zufolge, gab es in Deutschland zur Jahresmitte 2000 rund 7,7 Mio. Internet- Zugänge, d. h. schon jeder vierte Haushalt verfügt über einen Zugang zum Internet.

    Nicht nur die Zahl der Internet-Nutzer, sondern auch die durchschnittliche Nutzungsdauer pro Kunde ist gestiegen. Dies belegen Meldungen von Mobilcom und T-Online. Demnach ist die durchschnittliche Nutzungsdauer von 7,5 bis 8,5 Stunden pro Monat und Kunde im Frühjahr 2000 auf rund 10 Stunden gestiegen. Diese Entwicklung ist u. a. auch auf das Angebot von Flatrates zurück zu führen.

    Flatrate-Angebote tragen nicht unerheblich zur Dynamik des Internet-Wachstums in Deutschland bei. Die Nutzung des Internets zum Pauschaltarif erweist sich als ein wichtiges Glied zur Erschließung des Internet- Massenmarktes. Seit Ende Mai 2000 entschlossen sich rund 250.000 T-Online-Kunden zur Nutzung des Flatrate-Angebots. Neben positiven finanziellen Effekten für die Nutzer selbst, geht das Europäische Institut für internationale Wirtschaftsbeziehungen davon aus, dass eine Flatrate für 100.000 bis 400.000 neue Arbeitsplätze sorgen würde. Zur Zeit bieten ca. 9 Unternehmen eine Flatrate bundesweit an, deren Preise etwa zwischen 40 und 250 DM pro Monat liegen.

    Abgesehen von diesen sogenannten 'Full-Flatrates' gibt es etwa ein halbes Dutzend weitere Angebote, die entweder die Nutzung nur in einem bestimmten Zeitfenster ermöglichen (z. B. am Wochenende) oder einen Volumen-Tarif erheben, d. h. nach der Menge der effektiv übertragenen Daten tarifiert sind.

    Neben den bundesweit erreichbaren Flatrate-Angeboten existiert vor allem auf lokaler Ebene eine stetig wachsende Zahl von Anbietern. Rund 20 lokale bzw. regionale Teilnehmernetzbetreiber versuchen dem Kundenwunsch nach einem zeitlich unbegrenzten Internet-Zugang nachzukommen. Zeitliche Beschränkungen und Volumentarife gibt es aber auch hierbei.

    Anlage: AfOD-Entgelte für den Zugang zum Internet

    Zusatzinfo:

    Gegen die Befürchtung des zulaufenden Telefonnetzes durch Dauersurfer lässt sich folgendes einwenden:

    [17.11.2000: RegTP zu den massiven Anwürfen eines Ron Sommer]



  • RegTP-Mitteilung vom März 2001   [Original]

    Stellungnahme zum Ende der Flat-rate bei T-Online

    Die zuständige Beschlusskammer der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hat am 16.11.2000 folgende Entscheidung getroffen: Die geltenden zeitabhängigen Verbindungspreise auf der Vorleistungsebene müssen angepasst werden. Dies bedeutet, dass unzulässige Preisabschläge und unzulässige Diskriminierungen aufgehoben werden müssen. Ergänzend dazu muss die Verbindungsleistung ab Februar 2001 auch zu einem zeitunabhängigen Pauschalentgelt Vorleistungsflatrate angeboten werden.

    Es wurde geprüft, ob das dem Internet-Nutzer bereits angebotene monatliche Pauschalentgelt durch eine Großhandelsflatrate auf der Vorleistungsebene abzusichern ist. Die Deutsche Telekom AG wurde zum Angebot einer Großhandelsflatrate verpflichtet und sollte bis zum 01. Februar 2001 hierzu den Wettbewerbern ein Angebot auf der Basis eines Pauschalentgelts vorlegen. Durch die Umsetzung dieser Vorgabe wird das mit dem Angebot einer Endkundenflatrate verbundene unternehmerische Risiko ausgewogener zwischen der Deutschen Telekom AG (DT AG) und den Internet-Service-Providern verteilt.

    Es bleibt darüber hinaus weiterhin ein getaktetes Entgelt auf Minutenbasis zulässig. Diese Entscheidung überlässt der DT AG den notwendigen Freiraum zur Gestaltung der Konditionen einer Flatrate, da durchaus verschiedene Modelle möglich sind. Hierzu gehört auch ein kapazitätsorientierter Ansatz. Der unternehmerische Spielraum für die DT AG wird also nicht eingeengt. Dem regulierten Unternehmen werden keine konkreten Preise vorgeschrieben, da derzeit allein die DT AG über die erforderlichen kalkulatorischen Grundlagen verfügt.

    Die DT AG kann ihre Erwartungen zum künftigen Nutzerverhalten in ihre Kalkulation einbringen. Gegen diesen Beschluss der Beschlusskammer der RegTP hat die DTAG vor dem Verwaltungsgericht geklagt und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Das Verwaltungsgericht Köln lehnt in dem Beschluss vom 30.01.01 ( 1 L 2892/00) den Antrag der DTAG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (1 K 10149/00) gegen die Flatrate- Entscheidung der Beschlusskammer 3 vom 15.11.00 (BK 3b-00/033) ab. Damit bleibt die DTAG verpflichtet , bis zur Entscheidung in der Hauptsache den Beschluss auch insoweit umzusetzen, als er (in Ziffer 1.3) die Anpassung der Entgelte für das AfOD und das TICOC um eine zusätzliche nutzungsunabhängige Entgeltvariante anordnet.

    Gegen diesen Beschluss hat die DTAG Antrag auf Zulassung der Beschwerde vor dem OVG Münster eingereicht. Nach mir vorliegenden Informationen wird über diesen Antrag voraussichtlich im März diesen Jahres entschieden. Insofern hat die RegTP bis zu diesem Termin faktisch keine Handlungsmöglichkeit. In der vergangenen Woche hat die Deutsche Telekom AG die schmalbandige Endkunden- Flatrate zum 28.02. zurückgezogen. Dies erlaubt die Frage, ob die Entscheidung der RegTP zur Großhandels- Flatrate Bestand haben kann. Daran gibt es keine Zweifel, denn erstens gibt es keinen formalen Zusammenhang zwischen der Großhandelsflatrate der Telekom und der Endkunden-Flatrate von T-Online.

    Zweitens ändert die unternehmerische Entscheidung der DTAG zur Endkunden- Flatrate nichts an der wettbewerbspolitischen Zielsetzung chancengleicher Angebotsbedingungen der Regulierungsbehörde. Diese wollte die RegTP durch die Regulierungsanordnung schaffen, indem die Zuführungsleistung zum Internet zu zwei Alternativpreisen eingekauft werden kann. Das Ziel besteht fort und wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Unternehmen die ihm von uns eröffneten Möglichkeiten, nämlich auf Flatratebasis eingekaufte Vorleistungen zu einem Endprodukt auf Flatratebasis zu machen, nun nicht mehr nutzt. Im Übrigen hat die DTAG vor dem OVG zwischenzeitlich eine verbindliche Erklärung abgegeben, die Vorleistungsflatrate in der gegenwärtigen Form bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zurückzuziehen.



    RegTP-Info vom 23. Mai 2001   [Original]

    Price-Cap Regulierung Sprachtelefondienst

    Die derzeit geltende „Price-Cap- Regulierung Telefondienst“ ist bis zum 31. Dezember 2001 befristet. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post beabsichtigt, ab dem 1. Januar 2002 weiterhin ein Price-Cap- Verfahren anzuwenden. Hierzu hat sie ein Papier „Price-Cap-Regulierung 2002“ erstellt.

    Allen Interessierten wird hiermit die Möglichkeit eröffnet, das Eckpunktepapier zu kommentieren. Die Stellungnahmen sollten bis zum 11. Juli 2001 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Referat 111, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache vorliegen. Die Regulierungsbehörde wird die eingereichten Kommentare veröffentlichen.

    [Price-Cap-Regulierung 2002-Eckpunkte] (PDF-Format)



    RegTP-Mitteilung Nr. 395/2001 vom 11. Juli 2001   [Original]

    Nationale Vorbereitung zur Revision des Regionalen Abkommens für die Europäische Rundfunkzone über die Benutzung von Frequenzen durch den Rundfunkdienst in den VHF/UHF-Bereichen, Stockholm 1961

    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt bekannt:

    Das Regionale Abkommen für die Europäische Rundfunkzone über die Benutzung von Frequenzen durch den Rundfunkdienst in den VHF/UHF-Bereichen, Stockholm 1961 (Abkommen Stockholm 1961) enthält Bestimmungen und einen zugehörigen Plan für den analogen Rundfunkdienst (Ton- und Fernsehrundfunk) in der Europäischen Rundfunkzone. Diese Bestimmungen betreffen die Frequenzbereiche, die dem Rundfunkdienst zwischen 41 und 960 MHz primär zugewiesen sind. Der Plan für Tonrundfunk im Frequenzbereich 87,5–100 MHz wurde 1985 ausser Kraft gesetzt. Er ist jetzt im Abkommen Genf 1984 enthalten, das den Frequenzbereich 87,5–108 MHz umfasst.

    Für Westeuropa und somit auch Deutschland ist im Abkommen Stockholm 1961 der Plan für den Fernsehrundfunkdienst in den Bereichen 174–230 MHz (Band III) und 470–862 MHz (Band IV/V) von besonderer Bedeutung. Die Festlegungen des Stockholmer Abkommens erfolgten für eine analoge Übertragungstechnik. Sie werden den Bedürfnissen einer künftigen digitalen Übertragung nicht gerecht. Das Abkommen muss deshalb revidiert werden.

    Die erste Sitzung der "Nationalen Gruppe" wird am 2. August 2001, Beginn 10.00 Uhr, im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in Bonn stattfinden. Alle Institutionen, die ein Interesse an der Konferenzvorbereitung haben, werden hiermit eingeladen, Vertreter für diese "Nationale Gruppe" zu benennen. Teilnehmermeldungen und Anfragen bitten wir, möglichst bis zum 20. Juli 2001, zu richten an: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Referat VII B 3, Bonn, Telelefon: 02 28 – 6 15-32 36, Fax: 02 28 – 6 15-32 63, E-Mail: BUERO-VIIB3@bmwi.bund.de.



    Pressemitteilung vom 23. August 2001   [Original]

    Kurth: Deutsche Telekom AG muss jetzt umgehend ein Line-Sharing-Angebot an Wettbewerber abgeben

    BONN. Nachdem das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster die Line-Sharing- Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP), unanfechtbar in zweiter Instanz ausdrücklich bestätigt hat und der Deutschen Telekom AG (DT AG) den Missbrauch ihrer Marktmacht vorwarf, fordert der Präsident der Reg TP, Matthias Kurth, die DT AG auf, jetzt umgehend ein Line-Sharing- Angebot vorzulegen.

    „Mein Verdacht, dass die beiden Rechtsmittel den Versuch dargestellt haben, auf Zeit zu spielen, ist durch die sehr deutliche Begründung des OVG Münster unterstrichen worden. Das Gericht hat klar entschieden, dass unsere Entscheidung fehlerfrei ist und die DT AG den gemeinsamen Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (letzte Meile) verzögert, um ihre eigene Marktposition für DSL-Produkte missbräuchlich zu stärken“, so Präsident Kurth.



    Aus dem Bericht an die EU-Kommission vom Oktober 2001 (?)   [Original]

    .4  Großhandelsoptionen für T-DSL

    Neben dem gemeinsamen Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, der es Netzbetreibern ermöglicht, ihrerseits ADSL- Anschlüsse anzubieten, gewährt die Deutsche Telekom AG (DT AG) Internet-Service-Providern (ISP) den Zugang zu den eigenen T-DSL-Kunden, d. h. ein T-DSL- Anschluss ist nicht notwendigerweise an einen Vertrag der eigenen Tochter, der T-Online International AG, gekoppelt. Die Nutzung dieses Produkts setzt voraus, dass der ISP über eine eigene bundesweite IP-Plattform verfügt. Des Weiteren bietet die DT AG jedoch auch solchen ISP, die nur über eine regionale oder gar keine IP-Plattform verfügen, den Zugang zu T-DSL-Kunden an. In diesen Fällen wird die IP-Plattform der Deutschen Telekom AG mit genutzt.

    Im Einzelnen handelt es sich um folgende Produkte:

    Für Netzbetreiber besteht neben dem gemeinsamen Zugang die Möglichkeit, im Rahmen des Vertrags über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL-Vertrag) eine gebündelte Variante zu mieten, die in 3 Formen von der DT AG angeboten wird und eine breitbandige Zugangsvariante dargestellt. Dabei handelt es sich um Variante 10, bei der im Fall des "Carrier Customer Access (CCA) mit PCM2" ein durchgängig gebündelter Zugang realisiert wird (übertragungstechnisches Gerät PCM2 beim Endkunden installiert) sowie den zwei Formen "Carrier Customer Access mit PCM11" und "Carrier Customer Access mit AslMuxer" mit teilweise gebündeltem Zugang (Übertragungstechnik im Kabelverzweiger, d. h. nicht durchgängig gebündelt).

    Alle von der DT AG im Rahmen des TAL-Vertrags angebotenen ent- und gebündelten Zugangsvarianten sind besondere Netzzugänge, deren Entgelte ex-ante reguliert werden. Zuletzt wurden die monatlichen Überlassungsentgelte für die genannten Varianten im Rahmen des BK 4-Beschlusses BK 4a 01-001/E19.01.01 vom 30.03.2001 wie folgt teilgenehmigt: (...)



    Pressemitteilung vom 18. März 2002   [Original]

    Regulierer entscheidet über Line-Sharing-Entgelte
    Line Sharing-Miete beträgt 4,77 EUR

    HANNOVER. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hat die Entgelte für den "Gemeinsamen Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung", das sogenannte "Line Sharing", festgelegt.

    Für den Zugang zum hochbitratigen Teil der Teilnehmeranschlussleitung [TAL] ist ein monatlicher Überlassungspreis von 4,77 EUR festgelegt worden. Die Deutsche Telekom AG (DT AG) hatte hierfür ursprünglich einen Preis in Höhe von 14,65 EUR monatlich beantragt. Das monatliche Überlassungsentgelt ist bis zum 30. Juni 2003 genehmigt. Der Preis für die einfache Übernahme, ohne zusätzliche Schaltarbeiten beim Endkunden, ist in Höhe von 85,61 EUR genehmigt worden. Hierfür hatte die Deutsche Telekom AG ursprünglich 153,44 EUR beantragt. Das genehmigte Kündigungsentgelt beträgt 72,10 EUR; die DT AG hatte 117,73 EUR beantragt.

    Präsident Kurth: "Bei der Überprüfung des monatlichen Überlassungsentgelts für das "Line Sharing" mussten wir uns insbesondere mit den Fragen auseinander setzen, ob die von der DT AG angestrebte anteilige Berücksichtigung von Kosten der Kupferanschlussleitung gerechtfertigt ist und inwieweit die von der DT AG geltend gemachten zusätzlichen "Line Sharing"- spezifischen Kosten (vorrangig für den netzseitigen Splitter, die zusätzlich erforderliche Entstörung, die Fakturierung und die diesbezüglichen Gemeinkosten) den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung entsprechen." Nach der Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post waren die Kosten der Kupferanschlussleitung bei der Bewertung des "Line Sharing"- Entgelts nicht zu berücksichtigen. Kurth betonte: "Im Hinblick auf die Kupferdoppelader entstehen durch das Produkt "Line Sharing" keine zuätzlichen Kosten.

    Die Kosten der Kupferanschlussleitung werden durch die gemeinsame Nutzung unstrittig nicht erhöht. Die zusätzlich verursachten laufenden Kosten beschränken sich auf die Kosten für den netzseitigen Splitter sowie auf diesbezügliche spezielle Produkt- und Angebotskosten einschließlich erhöhter Entstörungskosten. Die Kosten der Anschlussleitung werden vollständig durch die Endkundentarife (Anschluss- und Verbindungsentgelte) abgegolten und können daher nicht nochmals im Rahmen des "Line Sharing"- Entgelts angesetzt werden. Bezüglich der einmaligen Bereitstellungs- und Kündigungspreise haben wir uns im Bescheid eine Korrektur der Entgeltgenehmigung im Anschluss an die anstehende Entscheidung über die einmaligen Entgelte für den Zugang zur kompletten Teilnehmeranschlussleitung, die bis zum 11. April 2002 getroffen werden muss, vorbehalten."

    "Mit der getroffenen Entgeltentscheidung stehen jetzt die ökonomischen Bedingungen, zu denen die Wettbewerbsunternehmen Zugang zum höheren Frequenzbereich der Teilnehmeranschlussleitung haben, fest. Im internationalen Vergleich [der EU-Kommission] liegen wir damit im unteren Drittel. Ich bin mir daher sicher, dass die von uns genehmigten Preise dazu beitragen werden, dass sich der Wettbewerb im Bereich der schnellen Internet- Zugänge jetzt deutlich intensivieren wird. Die Unternehmen, die eigene Endkundenangebote für schnelle Internet- Zugänge auf der Basis der DSL- Technologie anbieten wollen, haben nun Klarheit über die Entgelte, zu denen sie die Teilnehmeranschlussleitung der DT AG mitnutzen können. Die Entgelte lassen aus meiner Sicht genügend Spielraum, um attraktive und konkurrenzfähige Endkundenangebote für schnelle Internet- Zugänge dem Markt unterbreiten zu können", so der Präsident der Regulierungsbehörde, Matthias Kurth.



    Pressemitteilung vom 1. Juli 2002   [Original]

    Wettbewerbsgerechte Vertragsbedingungen für TAL- und Kollokationsbereitstellungen festgelegt

    Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hat am 1. Juli 2002 in einem Beschlusskammerverfahren genaue wettbewerbsgerechte Vertragsbedingungen für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) und für Kollokationsbereitstellungen der Deutschen Telekom AG (DT AG) verbindlich festgelegt.

    Die im Verlauf des Missbrauchsverfahrens festgestellten Wettbewerbsverstöße sollen in Zukunft durch folgendes Maßnahmenpaket unterbunden werden:

    Matthias Kurth, Präsident der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post: "Die besondere Bedeutung der jetzt getroffenen Entscheidung besteht darin, dass sie den wettbewerblich noch immer sehr sensiblen Teilmarkt der "letzten Meile" nachhaltig fördern wird. Die in diesem Bereich erstmals definierten Vertragsstrafen sollen dazu führen, dass sich die DT AG enger an die vertraglichen Lieferbedingungen hält. Nur auf der Basis verlässlicher Vorleistungen können die Wettbewerber ihre eigenen Ortsnetzplanungen erfolgreich durchführen."



    Regulierungsbehörde schafft Referat für Internet-Ökonomie

    [Ed: hm, wußten wir's doch – Der Regulierer braucht Nachhilfe]

    Aus:
    Heise-Newsticker, 24. Juli 2002, 15.12 Uhr (Politik). [Original]

    BONN (anw/c't). Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) will sich verstärkt um Fragen der Internet-Ökonomie kümmern. Hierzu sei ein neues Referat geschaffen worden, gab der Präsident der Behörde, Matthias Kurth (SPD), bekannt. Die aktuellen Debatten um die Vorleistungspauschale, den schnellen Internet- Zugang DSL und um Breitband- Zugänge zeigten, dass dem Markt für den Internet- Zugang beim Wettbewerb in den Netzen eine Schlüsselrolle zukomme. Das neue Referat soll zur besseren Beurteilung der ökonomischen, rechtlichen und technischen Aspekte des Internet beitragen.

    Die Anzahl der Internet- Nutzer in Deutschland habe sich in den vergangenen 3 Jahren von rund 10 Millionen auf 26 Millionen mehr als verdoppelt, heißt es in einer Mitteilung der Behörde. "Dieser Trend hält an. Im selben Maße steigt auch die Anzahl der privaten Internet- Zugänge. Die Branchen Telekommunikation, Informationstechnologie und Medien wachsen immer rasanter zusammen und die Bedeutung der Datenkommunikation nimmt im Verhältnis zur Sprachkommunikation zu. Dies wird sich auch auf die Netze der nächsten Generation auswirken", meinte Kurth. Die Regulierungsbehörde müsse den "Kompetenzaufbau verstärken", um die Bedeutung der durch das Internet geschaffenen Wertschöpfungskette besser beurteilen und die Entwicklung bei der Konvergenz der Netze abschätzen zu können.



    Pressemitteilung vom 20. Dezember 2002   [Original]

    Telekom-Entgelte im Anschlußbereich teilgenehmigt

    Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) hat einen Entgeltgenehmigungsantrag der Deutschen Telekom AG (DT AG) vom 31. Oktober 2002 im Rahmen des gültigen Price-Cap- Verfahrens teilgenehmigt.

    Der Antrag auf Erhöhung des monatlichen Entgeltes für den analogen Anschluss um 0,99 Euro (netto) wurde in Höhe von 0,33 Euro (netto) ab dem 1. Februar 2003 teilgenehmigt. Die Absenkung der Standardentgelte für City- Verbindungen um durchschnittlich 4,2 % ab dem 1. Februar 2003 wurde genehmigt. Die Absenkung der Standardentgelte für Fernverbindungen um durchschnittlich 1,22 % ab 1. Februar 2003 wurde genehmigt. Die Absenkung der Standardentgelte für Auslandsverbindungen um durchschnittlich 0,2 % ab dem 1. Februar 2003 wurde genehmigt. Der Antrag auf Erhöhung des einmaligen Entgeltes für die Übernahme von analogen und ISDN- Anschlüssen von 22,22 Euro (netto) auf 35,62 Euro (netto) wurde abgelehnt. Entgegen der Forderung der DT AG hat die Reg TP zum gegenwärtigen Zeitpunkt und mit den derzeitigen Rahmenbedingungen keine rechtliche Möglichkeit gesehen, der beantragten Erhöhung des monatlichen Anschlussentgeltes um 0,99 Euro (netto) auþerhalb der geltenden Price-Cap- Bedingungen zuzustimmen. Eine derartige Genehmigung hätte zur Folge gehabt, dass das bislang austarierte Verhältnis zwischen den einzelnen Warenkörben, bei dem mögliche Preiserhöhungen im Anschlusskorb durch entsprechende Senkungsvorgaben in den übrigen Körben kompensiert werden, aus dem Gleichgewicht gebracht worden wäre.

    Die Reg TP ist der Ansicht, dass die vom Price-Cap eingeräumten Preiserhöhungsspielräume vollständig zur Schlieþung einer von Marktteilnehmern befürchteten Kosten-Preis-Schere zwischen dem monatlichen Anschlussentgelt und dem Entgelt für die monatliche Miete der Teilnehmeranschlussleitung genutzt werden müssen. Dementsprechend wurde die beantragte Erhöhung der Anschlussentgelte soweit, wie unter den geltenden Price-Cap-Bedingungen möglich, genehmigt und die von der DT AG ebenfalls beantragte Erhöhung des einmaligen Übernahmeentgeltes für analoge und ISDN-Anschlüsse um 13,40 Euro (netto) abgelehnt.

    Offen bleibt dagegen die Frage, ob im Rahmen der laufenden Auswertung der Anhörung zum Thema Call-by-Call im Ortsnetz und der im Frühjahr 2003 hierzu anstehenden Entgeltentscheidung eine Änderung des geltenden [Ed: noch vom Postminister Bötsch (CSU) durchgesetzten] Price-Cap- Regimes erneut geprüft wird. Präsident Kurth hatte hierzu bereits angedeutet, dass es zur Schaffung eines schlüssigen Gesamtkonzeptes der Entgeltregulierung eines erneuten Aufgreifens dieser Thematik bedürfen könne.

    Mit den genehmigten Entgelten erfüllt die DT AG die für die zweite Price-Cap- Periode (2003) vorgegebenen Maþgröþen. Danach ist die DT AG verpflichtet, ihr Entgeltniveau im Bereich der Standardentgelte im Jahr 2003 bei einer erwarteten Produktivitätsfortschrittsrate von 1 % und einer Inflationsrate von 0,8 % insgesamt um durchschnittlich 0,2 % abzusenken.



    Regulierer aufgewacht

    RegTP kümmert sich endlich um den Bitstream-Access

    BERLIN – 25. Februar 2003 (t-off/ws). Bereits im November 2001 hatte die Initiative "
    Internet ohne Taktung" (IOT) auf die hohe wettbewerbspolitische Bedeutung des Bitstream- Access für den breitbandigen Internet- Zugang hingewiesen, als in dieser Frage die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) sowie die Telekom- Wettbewerber und ihre Lobby- Verbände (wie der VATM) noch alle völlig schliefen.

    Das scheint sich nun zu ändern. Immerhin fängt der Regulierer nun endlich an zu prüfen, wie Bitstream- Access überhaupt in das TKG [Ed: für 2003 ist eine Novellierung dieses Gesetzes angesagt] einzuordnen ist und somit wettbewerbsgerecht reguliert werden kann. Das geht aus einem Vortrag des RegTP- Präsidenten Matthias Kurth (SPD) zum Thema "Breitbandiger Internet- Zugang aus Sicht des Regulierers" hervor (Vortragsfolie), den er am 13. Februar 2003 in Brüssel gehalten hat. Offensichtlich war erheblicher Druck aus Brüssel nötig, um die Bonner Behörde zum Handeln zu bewegen.

    Unter "Bitstream-Access" wird eine Verbindung (interconnection) beim DSL auf Großhandelsebene verstanden, womit Wettbewerber die DSL- Leitungen des nationalen Telefonkonzerns, aber gleichzeitig ihre eigenen IP-Backbones nutzen können. In Deutschland nutzt MediaWays inzwischen Bitstream- Access (T-DSL ZISP).

    [IOT-Presseinfo vom 21.11.2001: Regulierungsbehörde muß endlich für faire Konditionen sorgen]



    Pressemitteilung vom 5. November 2003   [Original]

    Regulierer sorgt für Klarheit und Transparenz bei Vorwahlziffern

    Call-by-call über 0190er/0900er Rufnummern nicht mehr zulässig

    Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) hat heute bekannt gegeben, dass die Netzbetreiberauswahl im so genannten Call-by-call-Verfahren über (0)190er/(0)900er Rufnummern innerhalb von drei Wochen einzustellen ist. Nur über die speziell hierfür bereitgestellten Kennzahlen der Struktur 010xy bzw. 0100xy dürfen Call-by-call-Verbindungen angeboten werden. Entsprechende Angebote über (0)190er/(0)900er Rufnummern sind innerhalb von drei Wochen einzustellen.

    Call-by-call-Angebote mit (0)190er/(0)900er Rufnummern verstoßen gegen das deutsche Telekommunikationsgesetz (TKG), verzerren den Wettbewerb und verwirren die Verbraucher. Dies hat eine öffentliche Anhörung ergeben, die die Behörde vor ihrer Entscheidung durchgeführt hat.

    Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes vom 21. Oktober 2002 wurde ausschließlich die Deutsche Telekom AG, als marktbeherrschendes Unternehmen, verpflichtet, bei Fern- und Ortsgesprächen eine gesprächsweise Auswahl alternativer Netze über Verbindungsnetzbetreiberkennzahlen ("Call-by-call-Selection") zu ermöglichen. Zudem wurden den alternativen Anbietern regulatorische Vorgaben zur Call-by-call-Selection gemacht. Durch die Weitervermittlung zu Teilnehmeranschlüssen über (0)190er/(0)900er Rufnummern werden abweichend vom TKG faktisch auch andere Netzbetreiber als die Deutsche Telekom AG gezwungen, ihren Kunden Carrier-Selection zu ermöglichen, wenn sie diesen den Zugang zu (0)190er/(0)900er Rufnummern ermöglichen.

    Zudem darf die Auswahl vermittelter Telekommunikationsdienstleistungen gemäß dem TKG nur zwischen “unmittelbar zusammengeschalteten Netzbetreibern³ erfolgen. Diese Anforderung wird aber durch (0)190er/(0)900er Angebote unterlaufen. Das Angebot der Weitervermittlung von Ortsgesprächen über Premium-Rate-Diensterufnummern (PRD-Rufnummern) verstößt außerdem gegen das im TKG enthaltene Erfordernis einer ortsnahen Zuführung in sämtlichen lokalen Einzugsbereichen für Ortsgespräche. Diese ist bei einer Nutzung von (0)190er/(0)900er Nummern für Call-by-call im Ortsnetz nicht gegeben.

    Die Entscheidung der Reg TP hat für den Verbraucher nachhaltige Vorteile. Sie sorgt für Klarheit und Transparenz hinsichtlich der Vorwahlziffern, die für bestimmte Dienste von der Reg TP zur Verfügung gestellt wurden. So werden in Zukunft unter (0)190er/(0)900er Rufnummern nur noch klassische Premium-Rate-Dienste angeboten, während Call-by-call-Angebote ausschließlich über die Verbindungsnetzbetreiberkennzahlen 010xyz möglich sind.

    Verbraucher können so bestimmte Nummerngassen und damit auch bestimmte Dienste gezielt bei ihren Netzbetreibern sperren lassen. Zum anderen ist die Gefahr, durch Verwählen statt einer preiswerten Call-by-call-Vorwahl einen teuren Premium-Rate-Dienst [(0)190/(0)900] anzuwählen, deutlich geringer, da jeder TK-Dienst zukünftig nur die für ihn vorgesehene Rufnummerngasse nutzt.



    Pressemitteilung vom 28. November 2003   [Original]

    Regulierungsbehörde senkt Interconnection-Entgelte um durchschnittlich 9,5 %

    Kurth: „Angemessene und marktgerechte Absenkung fördert den Wettbewerb und schafft Planungssicherheit“

    Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) hat heute auf Antrag der Deutschen Telekom AG eine neue Genehmigung für die Interconnection-Entgelte erteilt. Dabei wurden die zuletzt genehmigten Entgelte im Schnitt um 9,5 % gesenkt.

    Für die wichtigsten Leistungen „Zuführung“ und „Terminierung“ gelten nach dieser Entscheidung ab dem 1. Dezember 2003 folgende Entgelte:

    Tarifzone Haupttarif
    (Werktags [Montag – Freitag]
    09.00 – 18.00 Uhr)
    Nebentarif
    (Werktags [Montag – Freitag]
    18.00 – 09.00 Uhr; sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen
    00.00 – 24.00 Uhr)
    Tarifzone I
    (Lokalzone)
    0,0059 Euro/Min 0,0040 Euro/Min
    Tarifzone II
    (Single Transit)
    0,0096 Euro/Min 0,0064 Euro/Min
    Tarifzone III
    (Double Transit)
    0,0152 Euro/Min 0,0099 Euro/Min

    Dieser Entscheidung liegt antragsgemäß eine Entgeltstruktur zu Grunde, die aus drei Tarifstufen (local, single transit, und double transit) besteht. Damit war in diesem Verfahren die Struktur für die Netzzusammenschaltung, die vor zwei Jahren noch Gegenstand von kontroversen Debatten war, unstreitig. Sie besteht aus zwei Zusammenschaltungsebenen mit 475 lokalen Einzugsbereichen auf der unteren und insgesamt 23 Grundeinzugsbereichen auf der oberen Ebene.

    Die letzte Entscheidung zu den Interconnection-Entgelten erfolgte im Oktober 2001 und führte zu einer durchschnittlichen Absenkung von 14 Prozent gegenüber den davor geltenden Interconnection-Entgelten. „Da sich Deutschland auch im europäischen Vergleich den effizientesten Ländern Europas weiter angenähert hat, fiel die Preissenkung im Rahmen dieses Verfahrens etwas geringer aus. Sie ist eine angemessene und marktgerechte Festlegung, die den Wettbewerb fördert, Effizienzgewinne bei den Netzkosten berücksichtigt und allen Marktbeteiligten Planungssicherheit gibt,“ erklärte Matthias Kurth, Präsident der Reg TP.

    Die Entscheidung hat eine Laufzeit von 30 Monaten, also bis zum 31. Mai 2006, und erfolgte auf der Grundlage eines europäischen Tarifvergleichs.




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