26.2.2006: Heise-Newsticker, 16.26 Uhr MEZ (Mobilfunk). [Original
WIEN (ad/c't). Ab 1. Juli 2006 müssen auch für österreichische Telefondienste mit Vorauszahlung kostenlose Einzelentgeltnachweise ausgestellt werden. Im Wesentlichen betrifft dies so genannte Wertkarten-Handys, nicht jedoch Calling Cards. Die allgemeine Pflicht, die einzelnen Verbindungen aufzulisten, besteht eigentlich schon nach dem Telekommunikationsgesetz 2003. Da die meisten Anbieter die einschlägigen Bestimmungen einschränkend auslegen, hat die Regulierungsbehörde RTR eine Detailregelung in Form in einer Novelle der Einzelentgeltnachweisverordnung (EEN-V) erlassen. Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf gibt es eine Reihe von Änderungen.
Eine Rekordmenge von über 400 Personen hatte sich am Konsultationsverfahren der Regulierungsbehörde beteiligt. Vor allem der Plan, Einzelentgeltnachweise für anonyme Kunden zu untersagen, dürfte für unwirsche Reaktionen von Yesss- Kunden gesorgt haben. Der Discounter hatte auf seiner Website einen Link zur öffentlichen Konsultation der Behörde platziert was bei dieser wenig Freude hervorgerufen haben soll. Das geplante Verbot von Detailinfos in Abrechnungen für anonyme User wurde schließlich fallen gelassen. Einen Anspruch auf kostenlose Einzelentgeltnachweise auf Papier haben künftig jedoch nur "authentifzierte Prepaid- Teilnehmer". Eine Regelung, wonach die Registrierung kostenlos sein muss, gibt es nicht. Daher könnten Anbieter, die keine Kostennachweise bereitstellen möchten, abschreckende Registrierungs-Gebühren einführen.
Es steht den Telco-Unternehmen frei, die Informationen zusätzlich in elektronischer Form bereitzustellen. Um Portokosten zu sparen, können gedruckte Gesprächslisten auch nur einmal pro Halbjahr verschickt werden, sofern der Kunde dann noch Einspruch gegen Abbuchungen erheben kann. Werden im jeweiligen Zeitraum keine kostenpflichtigen Leistungen konsumiert, müssen keine leeren Zettel übermittelt werden. Ein elektronischer Hinweis, etwa per SMS, reicht dann aus.
Einfach ist die Sache aber doch nicht. "Um allfällige strafrechtliche Konsequenzen aufgrund einer Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses hintanzuhalten, muss der Betreiber verifizieren, dass derjenige, dem er einen Einzelentgeltnachweis zur Verfügung stellt, auch berechtigter Nutzer der SIM-Karte beziehungsweise Teilnehmer ist", schreibt die Behörde in den erläuternden Bemerkungen. Kunden könnten deshalb in den allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet werden, Teilnehmerwechsel mitzuteilen. Bislang versuchen manche Anbieter, genau dies durch Gebühren für Änderung des Namens abzuwimmeln. So werden die meisten österreichischen Prepaid-SIM-Karten nicht vom ursprünglichen Käufer genutzt.
26.2.2006: Berliner Morgenpost, Seite xx (Wirtschaft). [Original
FRANKFURT/M. (BM). Der Kampf um Telefonkunden wird immer aggressiver. Wer nicht aufpaßt, leitet in einem vermeintlich harmlosen Telefonat mit gerissenen Werbern einen unfreiwilligen Vertragswechsel ein. Das ist rechtens, und schneller Widerspruch das einzige Gegenmittel.
"Hallo aus Berlin", heißt es in Anschreiben, mit denen die Telefongesellschaft Flexfon neue Kunden begrüßt. Allerdings wollen viele "Kunden" gar nicht begrüßt werden, weil sie aus ihrer Sicht keinen Vertrag mit Flexfon abgeschlossen haben.
Bei den Verbraucherzentralen gehen deshalb seit Monaten zahlreiche Beschwerden über das Berliner Unternehmen ein. Ebenso viele Telefonnutzer machen in Internet- Foren ihrem Ärger darüber Luft, daß sie Kunde wider Willen geworden sind. Die meisten wurden angerufen und über ihr Telefonierverhalten befragt. Anderen wurde verkündet, sie hätten 500 Freiminuten gewonnen. So oder so alle Angerufenen bekamen wenig später ein "Begrüßungsschreiben" von Flexfon, einige gar, ohne angerufen worden zu sein.
Im Fachjargon wird diese dubiose Form der Kundengewinnung "Slamming" genannt, abgeleitet von dem englischen Wort "to slam" (zuschlagen). "Nicht nur Flexfon arbeitet mit dieser Methode", sagt Karin Thomas-Martin von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. "Auch gegen die Deutsche Telekom und Tele 2 gehen immer wieder Beschwerden ein." Die Telekom weist den Vorwurf zurück. "Solche Geschäftsmethoden haben wir nicht nötig", sagt ein Sprecher und verweist darauf, daß die externen Vertriebsdienstleister des Bonner Konzerns nach genauen Vorgaben arbeiteten und regelmäßig überprüft würden [Ed: ha, ha, ha].
Die Telekom versuche, Kunden in neue Tarife zu locken, sagt Verbraucherschützerin Thomas-Martin: "Am schwersten wiegen jedoch die Flexfon-Fälle." Das Unternehmen wirbt mit einer Mischung aus Pre-selection und Flatrate: Der Telefonanschluß des Kunden wird fest auf Flexfon voreingestellt. Für einen monatlichen Pauschaltarif zwischen 9,95 und 24,95 Euro kann der Kunde zwischen 500 und 2000 Minuten ins deutsche Festnetz telefonieren. Und auf eben diesen kontinuierlichen Fluß der Monatsgebühr die Vertragsdauer beträgt nicht weniger als 2 Jahre hat es Flexfon abgesehen.
"Wir hatten Ende November Probleme mit 3 Mitarbeitern eines externen Call-Center-Dienstleisters, die unbedingt ihre Provisionen erhöhen wollten", räumt ein Flexfon-Sprecher ein. Nur: Die Beschwerden bei den Verbraucherzentralen halten an. Dort und nicht nur dort sind die Flexfon- Inhaber, die Brüder Robert und Thomas Mundt, bekannt. Seit Ende 2003 laufen gegen sie staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen verbotener "Schneeball"- Werbung in einem anderen geschäftlichen Zusammenhang.
Bei Flexfon ist das Schneeballsystem nicht im Einsatz. Nach Aussagen Betroffener wohl aber eine Telefonwerbung mit Fragen und vor allem Antworten, die Flexfon einseitig als Vertragsabschluß interpretiert. "Es kommt oft zu Mißverständnissen, weil sich die Kunden nicht bewußt sind, daß Verträge mündlich abgeschlossen werden können", heißt es bei dem Unternehmen. Die Kunden hätten ja zudem ein zweiwöchiges Widerrufsrecht.
Das sollten sie auch unbedingt nutzen, wenn sie nicht Kunde bei Flexfon werden wollen, raten die Verbraucherzentralen. "Außerdem sollten die Verbraucher alle Briefe von Telefongesellschaften öffnen, selbst wenn sie dort nicht Kunde sind", rät Karin Thomas-Martin. "Es besteht immer die Gefahr, daß sich darin ein angeblicher Vertragsabschluß verbirgt." [Ed: hm, wo sind wir bloß hingekommen?]. Grundsätzlich müßte aber das Unternehmen nachweisen, daß ein Abschluß zustande gekommen sei. Allerdings müssen die Geschädigten dabei notfalls auch zu rechtlichen Schritten bereit sein.
20.2.2006: Berliner Morgenpost, Seite ?? (Bezirke). [Original
BERLIN (BM). Zum Januar 2005 hatte Andreas Schier seinen Internet-Zugang für den Computer bei T-Online fristgerecht gekündigt. Es blieb ein Guthaben 11,59 auf seinem Kundenkonto, das ihm gutgeschrieben werden sollte, so diverse Schreiben der Firma. Als nach einem Jahr noch immer kein Geld auf seinem Konto eingetroffen war, wandte sich der Spandauer an den Leseranwalt. "Bei Anrufen, auf E-Mails und verschiedene Briefe wurde mir immer wieder versichert, der Betrag werde überwiesen. Nichts ist geschehen. Ich habe immer die gleichen Standardbriefe bekommen. Ich weiß nicht, was ich noch machen soll, um endlich an mein Geld zu kommen", schilderte er sein Dilemma.
Der Leseranwalt fragte bei der Geschäftsleitung von T-Online in Darmstadt nach. "Ich kann nicht nachvollziehen, warum keiner unserer Mitarbeiter einen Verrechnungsscheck ausgestellt hat", gab Sprecher Ralf Sauerzapf zu. Andreas Schier werde nun auch als Entschädigung für seine Bemühungen, Porto- und Telefonkosten eine Zahlungsanweisung über 50 Euro bekommen. "Wie das passieren konnte, ist mir schleierhaft", sagte der T-Online-Sprecher achselzuckend.
Mit Datum vom 26. Januar vergangenen Jahres bekam der Spandauer ein Schreiben mit der Bestätigung seiner Vertragskündigung zum 10. des Monats. "Eventuell zuviel gezahlte Beträge schreiben wir Ihnen auf einer der nächsten Rechnungen der Deutschen Telekom gut", hieß es lapidar weiter. Nur: Zu diesem Zeitpunkt waren Andreas Schier und seine Frau Petra gar nicht mehr Kunden der Deutschen Telekom, sie hatten sich auch beim Festnetz-Telefon für andere Anbieter entschieden.
Telefonanrufe und E-Mails mit dem Hinweis, daß es kein Kundenkonto bei der Telekom gebe, blieben wirkungslos. Schließlich kam von T-Online im August die Mitteilung, man könne die Sache nicht klären, der Kunde möge sich an die Telekom wenden, die für die Abrechnung zuständig sei. Im Oktober ein weiteres Schreiben von T-Online: Die abschließende Bearbeitung werde dauern ... Am gleichen Tag ein zweites Schreiben: "Die Gutschrift erfolgt auf einer der nächsten Rechnungen der Deutschen Telekom." Im Dezember: "Wir werden den Sachverhalt prüfen und uns dann wieder mit Ihnen in Verbindung setzen. Vielen Dank für Ihr Verständnis."
Als bis Ende Januar immer noch kein Geld auf seinem Konto war, verlor Andreas Schier jedes Verständnis: "Mir geht es gar nicht mehr um die 11 Euro. Ich ärgere mich nur, wie mit Kunden umgegangen wird [Ed: und damit ist auch klar, daß sich bei BigT in Sachen Kundenorientierung in den letzten 10 Jahren nichts geändert hat, obwohl offiziell immer anderes erzählt wird]. Dem Leseranwalt teilte er mit: "Endlich hat die Sache ein Ende. Vielen Dank."
13.2.2006: Berliner Morgenpost, Seite ?? (Bezirke) vom Morgenpost Leseranwalt. [Original
BERLIN (mab). Hans Peter Kothe aus der Kastanienallee in Pankow hatte bei Versatel [früher BerliKomm] im Dezember 2004 einen DSL-Anschluß als Internet-Zugang bestellt. Doch der schnelle Web-Zugang ist in seiner Straße im Ortsteil Rosenthal aus technischen Gründen nicht möglich, wie ihm Versatel erst ein Vierteljahr nach Vertragsabschluß mitteilte. Die ihm vorab zugesandte DSL-Box gab Hans Peter Kothe zurück. Trotzdem buchte der Telefonanbieter monatlich 3,99 Euro Gebühren von seinem Konto ab. Die Kündigung seines Vertrages und telefonische Beschwerden waren ohne Erfolg, ein Brief an die Kundenbetreuung blieb ohne Antwort. Knapp ein Jahr lang bemühte Kothe sich vergeblich um eine Klärung. Dann schilderte er den Fall dem Leseranwalt.
"Irrtümlich wurde der Kunde nicht ausgebucht", sagte Eva Simmelbauer von der Berliner Versatel-Niederlassung und entschuldigte sich. Die abgebuchten Beträge würden dem Telefonanschluß des Kunden gutgeschrieben.
10.2.2006: Heise-Newsticker, 12.50 Uhr MEZ (Datenschutz). [Original
MOUNTAIN VIEW (jk/c't). Die US-Bürgerrechtler der Electronic Frontier Foundation sind gar nicht begeistert: Die neuen Features von Google Desktop 3 bedeuteten eine starke Gefährdung für die Privatsphäre der Nutzer.
Googles neue lokale Suchmaschinensoftware kann nicht nur die lokale Festplatte und das Internet durchstöbern, sondern auch die Google-Indices anderer Rechner. Dazu benötigt der Nutzer zunächst einen Account bei Google. Alle Rechner, auf denen Google Desktop unter diesem Account läuft, können auf Indices der jeweils anderen Rechner zugreifen. Die Indices speichert Google auf einem eigenen Server, damit die Daten auch zur Verfügung stehen, wenn der Rechner abgeschaltet ist.
Die Datenschützer der EFF sehen die Regierungsbehörden in Vorfreude auf die Datenbasen, auf die sie dadurch möglicherweise Zugriff bekommen, bereits jubeln. Nutzer sollten das neue Feature der Google-Software keinesfalls einsetzen. Die privaten Daten seien durch die Funktion leichter für Verfügungen erreichbar, die Regierungsbehörden oder private Kläger beantragten; man brauche in diesem Fall keinen Durchsuchungsbefehl wie bei der Speicherung auf privaten Rechnern. Betrachte man dies zudem im Licht der Versuche der US-Regierung, an die Log-Dateien von Google heranzukommen, könne man es nur als schockierend bezeichnen, dass Google von den Nutzern erwarte, der Firma ihre privaten Daten anzuvertrauen.
Die EFF weist darauf hin, dass in den USA der Electronic Communication Privacy Act von 1986 für E-Mails und andere Dateien, die bei Online-Providern gespeichert würden, nur geringen Datenschutz vorsieht, weit weniger, als wenn dieselben Dateien auf den lokalen Rechnern der Nutzer gespeichert sind. Zudem bedeute die Speicherung der Indices bei Google, dass Angreifer eine zentrale Anlaufstelle für die privaten Daten eines Users hätten, sollten sie in den Besitz seines Google-Passworts kommen.
8.2.2006: Heise-Ticker, 18.23 Uhr (Mobilfunk). [Original
BERLIN. Verbraucherschützer sehen die Rechte der Mobilfunkkunden durch ein Gerichtsurteil gestärkt, wonach Prepaid-Guthaben nicht mehr gelöscht werden dürfen. "Das Urteil des Münchner Gerichts sollte Vorbild für alle Anbieter werden", sagte der Sprecher der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV), Christian Fronczak, am Mittwoch [8.2.2006] in Berlin. Das Landgericht München hatte am Dienstag [7.2.2006] entschieden, dass eine entsprechende Vertragsklausel von O2 nicht zulässig ist. Der Mobilfunkbetreiber prüft nach Worten einer O2-Sprecherin vom Mittwoch, ob gegen das Urteil Berufung eingelegt wird.
Es sei unverständlich, warum nach einer gewissen Zeit ungenutzte Guthaben verfallen sollten, sagte vzbv-Sprecher Fronczak. Diese Praxis verfolgen neben O2 auch T-Mobile, Vodafone und E-Plus. Ein Sprecher von T-Mobile sagte dazu: "Wir schauen uns das Urteil ganz genau an." Die Unternehmen wären bei einem generellen Verbot nach Einschätzung eines Branchenexperten aber nur im geringen Maße wirtschaftlich betroffen.
Das Landgericht München I hat den Verfall von Prepaid-Guthaben für Handys untersagt. Entsprechende Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Münchner Mobilfunkbetreibers O2 seien unzulässig, befand die 12. Zivilkammer in einem Grundsatzurteil und gab damit der Klage einer Verbraucherzentrale statt (Az: 12 O 16098/05).
Solche Bestimmungen zum Verfall der im Voraus bezahlten Prepaid-Guthaben nach einer bestimmten Frist seien "absolut marktüblich", betonte dagegen die O2-Sprecherin. O2 habe sie sogar erst als einer der letzten Anbieter eingeführt. Das Urteil habe derzeit noch keine Auswirkungen auf das laufende Geschäft und die Geschäftsbedingungen, weil es noch nicht rechtskräftig sei.
Im konkreten Fall ging es um die Klausel, wonach ein Prepaid-Guthaben nach 365 Tagen verfällt, sofern das entsprechende Guthabenkonto nicht binnen eines Monats durch eine weitere Aufladung wieder nutzbar gemacht wird. O2 argumentierte, durch die Aufrechterhaltung von Verträgen inaktiver Kunden entstünden wegen der Verwaltung der Guthaben erhebliche Kosten. Der Aufwand sei unzumutbar, da die Guthaben registriert und auf Verlangen bis zum Ablauf der Verjährung ausbezahlt werden müssten. Auch sei oft nicht klar, wer überhaupt Einzahler des Guthabens sei, da gerade Prepaid-Handys vielfach von Dritten genutzt würden.
Das Gericht ließ diese Argumente aber nicht gelten. Der Kunde habe mit der Einzahlung eine Vorleistung erbracht. Die Verwaltung der Guthaben sei ein rein buchhalterischer Vorgang, der Aufwand dafür nicht unzumutbar hoch. Im Übrigen sei klar, dass das Guthaben an den Inhaber des Handys zurückzuzahlen sei. Da es auch möglich sei, dass größere Guthaben über 100 Euro verfallen, liege eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor. Die Klausel sei daher unwirksam und dürfe nicht mehr verwendet werden. Weiterhin untersagte das Gericht eine Klausel, nach der mit Beendigung des Vertrages ein etwaiges Restguthaben auf dem Guthabenkonto verfällt. [mehr]
8.2.2006: Heise-Newsticker, 8.14 Uhr MEZ (Copyright). [Original
HANNOVER (ghi/c't). Die Kinowelt-DVD des Action-Reißers "Mr. & Mrs. Smith" setzt, wie berichtet, eine neue Kopiersperre ein: Alpha-DVD des koreanischen Herstellers Settec. Beim Einlegen in ein DVD-ROM-Laufwerk startet unter Windows eine Anwendung namens "PlayDVD.exe", die zur Annahme eines Lizenzabkommens auffordert und bei Bestätigung drei Dateien in den Systemordner des Betriebssystems kopiert. Alpha-DVD arbeitet auf zwei Ebenen: Zum einen verhindert die Sperre durch defekte Sektoren auf dem Medium ein "Ripping" des Films, zum anderen verankert sich der Schutzmechanismus über drei Dateien im System. Diese überwachen alle Zugriffe auf optische Laufwerke, was nicht immer gut geht.
In diversen Web-Foren ist zu lesen, dass CD/DVD-Brenner nach der Installation von Alpha-DVD nicht mehr ansprechbar waren und virtuelle Laufwerke blockiert wurden. Diese Beobachtungen kann heise online bislang nicht bestätigen. Dafür kam es bei Tests in der c't-Redaktion auf zwei Systemen zu anderen Unregelmäßigkeiten: Auf beiden stockten plötzlich Brennvorgänge (Daten-Backups, keine illegalen Kopien), auf einem schrieb der Brenner dabei sogar einen RW-Rohling kaputt.
Nähere Untersuchungen der Kopiersperre ergaben, dass sich die .exe-Datei von Alpha-DVD bei jeder Installation unter einem anderen Namen in das System einklinkt. Im Test hieß die Datei unter anderem "dmdmgr.exe", "mscomc.exe", "avsys.exe" und sogar "win32k2.exe". Das Programm versteckt sich vor dem Windows-Task-Manager; auch der Process Explorer von SysInternals zeigt den Prozess nicht an.
Die Anwesenheit der Kopiersperre lässt sich daran erkennen, dass in der Registrierungsdatenbank unter HKEY_LOCAL_MACHINE\SOFTWARE\ Microsoft\Windows\CurrentVersion\ policies\Explorer\Run ein "SystemManager" eingetragen ist. Auf befallenen Systemen zeigt der Datei-Monitor FileMon an, wie zahlreiche Prozesse das System nacheinander nach den Dateien "wnsaspi32.dll", "asapi.dll" und "elbycdio.dll" absuchen. Einer dieser Prozesse ist die Kopiersperre selbst. Die beiden anderen Komponenten von Alpha-DVD heißen stets gleich: "cmtl.dat" und "hadl.dll". Dem Process Explorer zufolge wird hadl.dll stets von allen laufenden Programmen genutzt.
Zwar lässt sich der versteckte Prozess mit einem Kommandozeilenwerkzeug wie PsKill beenden. Dann muss der Anwender aber immer noch separat alle Prozesse beenden, an die sich hadl.dll gehängt hat. Auf dem Testsystem der Redaktion betraf dies zwischen einem und 3 Prozesse. Insgesamt ist die manuelle Entfernung der Kopiersperre alles andere als einfach. Derartige Methoden nutzen sonst Trojanische Pferde oder andere bösartige Programme, um sich vor dem System zu verstecken.
Am Dienstag stellte der Kopierschutz-Hersteller Settec ein neues Programm zur Deinstallation an, das immerhin keine Registrierung der E-Mail-Adresse mehr verlangte. Die zweite Revision des Uninstallers baute aber immer noch eine Verbindung ins Internet auf schlug dies fehl, wurde die Deinstallation verweigert. Davon waren auch Anwender betroffen, die über einen Proxy-Server surfen: Das Deinstallationswerkzeug suchte stets den direkten Weg ins Netz.
Seit heute nachmittag steht eine 3. Version des Deinstallationswerkzeugs im Netz. Die neue Revision funktioniert auch ohne Internet-Verbindung und entfernt ohne wenn und aber alle Dateien der Kopiersperre.
Entgegen früherer Annahmen ist "Mr. & Mrs. Smith" nicht die erste Kinowelt-DVD mit der koreanischen Sperre. Auch die in der zweiten Dezemberhälfte erschienene DVD des Polizei-Thrillers "Edison" setzt Alpha-DVD ein. Kinowelt gibt an, bislang 50.000 Stück dieses Titels verkauft zu haben.
Eine Anfrage von heise online, ob Kinowelt auch bei kommenden Titeln auf Alpha-DVD setzen möchte, beantwortete der Verleih mit einem entschiedenen "Vielleicht": "Die Kinowelt Home Entertainment GmbH behält sich auch in Zukunft vor, ihre Produkte vor illegaler Vervielfältigung zu bewahren und neue Technologien zum Schutz vor Raubkopieren einzusetzen. Aus diesem Grund verfolgt die KHE mit großem Interesse die ständig fortschreitende Neu- und Weiterentwicklung von Kopierschutzprogrammen, die sowohl Sicherheit als auch Benutzerfreundlichkeit garantieren. Die Entscheidung, welche Schutzprogramme künftig für besonders gefährdete Titel zum Einsatz kommen sollen, wird aus der Beobachtung dieser Entwicklung resultieren."
7.2.2006: Heise-Newsticker, 16.17 Uhr MEZ (Mobilfunk). [Original
MÜNCHEN (ssu/c't). Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mobilfunkanbieters, nach der ein Guthaben für Prepaid-Handy-Verträge, dessen Einzahlung mehr als 365 Tage zurückliegt, verfällt, wenn nicht eine weitere Aufladung stattfindet, ist unwirksam. Dies entschied die 12. Zivilkammer des Landgerichts München I auf die Klage einer Verbraucherzentrale (Az: 12 O 16098/05). Das Urteil ist derzeit nicht rechtskräftig. Beim Beklagten handelt es sich offenkundig um den in München ansässigen Mobilfunknetzbetreiber O2 Germany, in dessen AGB für Prepaid-Verträge namens "Loop" (PDF-Datei) sich unter 5.4 fast wortgleich die vom Gericht beanstandete Klausel findet.
Der Netzbetreiber hatte die Klausel mit dem erheblichen Aufwand für das Aufrechterhalten von Verträgen inaktiver Kunden und deren Guthaben verteidigt. Die Guthaben müssten registriert und auf Verlangen bis zum Ablauf der Verjährung ausbezahlt werden. Der Aufwand sei unzumutbar. Auch sei oft nicht klar, wer überhaupt Einzahler des Guthabens sei, da gerade Prepaid-Handys oftmals nicht vom Erwerber, sondern von Dritten genutzt würden. Das Gericht ließ diese Einwände nicht gelten. Der Kunde habe mit der Einzahlung des Gutachtens eine Vorleistung erbracht. Die Verwaltung der Guthaben sei ein rein buchhalterischer Vorgang, der Verwaltungsaufwand sei dafür nicht unzumutbar hoch. Im Übrigen sei klar, dass das Guthaben an den Inhaber des Handys zurückzuzahlen sei. Da es zudem möglich sei, dass größere Guthaben über 100 Euro verfallen, liege eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor.
Auch Punkt 10 der Loop-AGB darf dem Gericht zufolge nicht gegenüber den Verbrauchern angewendet werden: Diese Klausel sieht vor, ein Entgelt für die Sperrung eines Loop-Anschlusses zu erheben, wenn der Kunde seine vertraglichen Pflichten verletzt beispielsweise, indem er durch exzessive Mobilfunknutzung eine Funkzelle für andere Teilnehmer blockiert. Dass nach Bedingungswerk des Mobilfunkers eine Sperre auch in Fällen vorgesehen ist, in denen der Kunde seinen Pflichten aus dem Vertrag nicht nachkommt, könne die Klausel bei der "gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung als pauschalierter Schadensersatzanspruch gewertet werden", entschieden die Richter. Daher sei diese Regelung nach der einschlägigen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches unwirksam.
Das Urteil wurde am 26. Januar verkündet und wird zunächst in schriftlicher Form den Parteien zugestellt. Diese können binnen 4 Wochen Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen. Dann ginge der Fall in die nächste Instanz, sonst wird das Urteil rechtskräftig.
In Österreich hatte der Oberste Gerichtshof ähnliche Klauseln zum Guthabenverfall bereits im Herbst 2004 für unwirksam erklärt. Die österreichischem Netzbetreiber haben auf das Urteil mit einer sechsmonatigen Frist reagiert, innerhalb der Kunden ihre Forderungen geltend machen müssen. Dagegen läuft ein neuer Musterprozess. Außerdem versuchen die Mobilfunkanbieter mittels Auszahlungsgebühren, die Rückforderung ungenutzter Guthaben zu erschweren. [mehr]
7.2.2006: Berliner Zeitung, Seite xx (Politik). [Original]
INTERNET. Der Volksmund weiß schon lange, was eigentlich umsonst ist im Leben (oder in der freien Marktwirtschaft). Selbst die gute, alte E-Mail, die Schreiben aller Art ohne langes, träges Schlangestehen auf der Post, ohne Porto und Verpackung, sekundenschnell in alle Welt verschickt, hat ihren Preis. Sie kostet Nerven. Zwar sollen ja Anti-Spam-Programme die E-Mail-Spreu vom -Weizen trennen. Doch selbst dem einsamsten Menschen der Welt wird die freundliche AOL-Stimme beim Öffnen des Mail-Fachs ein "Sie haben Post!" entgegenzwitschern auch wenn dann bloß ein gutes Dutzend wohlmeinende Zeitgenossen zu einer Verlängerung bestimmter Körperteile rät. Und dazwischen bleibt immer wieder in den Filtern hängen, was dort gar nicht hingehört.
Damit all das ein Ende hat, planen zwei der weltweit größten Mail-Provider nun offenbar die Einführung einer E-Mail erster Klasse. Kostenpflichtig, versteht sich. Wie die Zeitung International Herald Tribune weiß, wollen AOL und Yahoo eine Art Vorzugs-Mail einführen. Diese sogenannte Priority Mail sei zunächst nur für Flugbuchungsbestätigungen oder Internetauktionshauskäufe und große Unternehmen gedacht, berichtet das Blatt. Mit einer Einverständniserklärung des Adressaten und einem "E-Mail-Stempel" versehen, soll für bis zu einem Cent Porto pro Mail sichergestellt werden, dass die Post auch wirklich schnell und sicher ankommt. Ganz nebenbei stellen die Provider damit auch zusätzliche Millioneneinnahmen sicher.
Die Idee ist ebenso revolutionär wie umstritten nicht nur, weil mit ihr das Ende der Gratis-Mail- Ära beginnen würde. Schon bei Einführung einer Zwei-Klassen- E-Mail müsste das Digitalfoto für die Urlaubsbekanntschaft, die Online-Bewerbung oder die Kurznachricht an den Kollegen auf der Datenautobahn rechts ranfahren und sich weiterhin durch Spam-Filter drängeln, während die neue VIP-Mail vorbeiflitzen darf. Auch widerspräche eine solch bevorzugte Nutzung der Datennetze durch AOL und Yahoo der "Netz-Neutralität", über deren gesetzliche Verankerung heute immerhin eine Anhörung im amerikanischen Senat stattfindet.
Das virtuelle Müll-Problem indes ließe sich auch mit ausgefeilteren Spam-Filtern lösen, die dann vielleicht tatsächlich besser funktionieren als der vergilbte "Keine Werbung"-Aufkleber am Briefkasten.
7.2.2006: Handelsblatt, Düsseldorf, 15.20 Uhr MEZ (Mobilfunk). [Original]
MÜNCHEN (HB). Das Landgericht München hat am Dienstag [7.2.2006] einer Verbraucherzentrale Recht gegeben, die von einem Mobilfunk-Unternehmen [Ed: es ist O2 Germany, aber auch die anderen haben ähnliche Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen] verlangte, die Prepaid-Guthaben ihrer Kunden nicht zu löschen. Damit brechen für viele Handynetz-Betreiber neue Zeiten an.
Das verklagte Unternehmen hatte in seinen Geschäftsbedingungen eine Klausel, wonach die Guthaben gelöscht werden, wenn ein Kunde 13 Monate lang kein neues Guthaben auf seine Karte lädt. Die Verwaltung der Guthaben bis zur gesetzlichen Verjährung sei zu teuer, argumentierte die Firma. Das Gericht sah darin jedoch eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Sogar Guthaben über 100 Euro könnten verfallen. Die Kunden hätten durch ihre Anzahlung eine Vorleistung erbracht. Die Verwaltung der Guthaben sei ein rein buchhalterischer Vorgang, der Aufwand dafür sei zumutbar [Ed: noch dazu im Zeitalter der digitalen Computer-Technik...].
Weiterhin untersagte das Gericht die Verwendung oder Berufung auf eine Klausel, nach der mit Beendigung des Vertrages ein etwaiges Restguthaben auf dem Guthabenkonto verfällt. Die Klausel war zwar mit der Einschränkung versehen, dass der Verfall nicht eintritt, wenn der Netzbetreiber den Vertrag aus nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen kündigt oder wenn der Kunde den Vertrag aus vom Netzbetreiber zu vertretenen Gründen kündigt, trotzdem darf sie nicht mehr benutzt werden. Das erschwere die Kündigung eines Vertrages, wenn noch Guthaben auf der Prepaid-Karte vorhanden sei, erklärten die Richter.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurden Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angedroht. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig (Az: 12 O 16098/05). [mehr]
4.2.2006: Heise-Newsticker, 11.02 Uhr MEZ (Copyright-Folgen). [Original
HAMBURG (cp/c't). Um an Informationen über Ersteller und Verbreiter von Raubkopien zu kommen, bezahlte die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) Informanten aus der Szene. Mit finanziellen Zuwendungen unterstützte sie außerdem den Betrieb von Raubkopierer-Servern. Dies ergibt sich aus Rechnungen und einem Kontoauszug, die c't in der am Montag [6.2.2006] erscheinenden Ausgabe 4/06 abdruckt.
Am Dienstag, 24. Januar, hatten Ermittler des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg im Zuge einer großen Razzia gegen Raubkopierer auch die Hamburger Geschäftsräume der GVU durchsucht und Aktenmaterial beschlagnahmt. Dabei dürften weitere Beweise für das dubiose Vorgehen der Privatfahnder gefunden worden sein, auch wenn die Staatsanwaltschaft Ellwangen danach aus formalen Gründen bekundet hat, dass die GVU nicht als Beschuldigte durchsucht worden sei. Bisher hat die Staatsanwaltschaft noch keine Ermittlungsergebnisse bekannt gegeben.
Mit der Unterstützung der GVU fand urheberrechtlich geschütztes Material wie brandneue Filmdateien rasend schnell Verbreitung in der Raubkopiererszene nach Recherchen von c't und des News-Portals Onlinekosten.de zumindest in einigen Fällen ohne das Einverständnis der Rechteinhaber. "Mit dieser Art der Fallenstellerei hat die GVU die Rechte, für deren Schutz sie sorgen soll, selbst verletzt", kommentiert c't-Redakteur Holger Bleich.
Die GVU arbeitet im Auftrag der Film- und Software-Industrie und hat die Aufgabe, die Strafverfolgungsbehörden im gesetzlichen Rahmen zu unterstützen. Bezuschusst werden die Privatfahnder aus Mitteln der Filmförderungsanstalt (FFA), die aus der gesetzlich vorgeschriebenen Filmabgabe von Filmtheaterbetreibern sowie TV- und Videoprogrammanbietern stammen. Nach Angaben der FFA bekam die GVU im Jahr 2005 600.000 Euro Fördergeld bewilligt.
Nach Informationen haben die Staatsanwälte in Ellwangen inzwischen den die GVU betreffenden Teil des Ermittlungsverfahrens an ihre Kollegen in Hamburg abgegeben. Der Sprecher der Staatsanwaltschaft Hamburg, Rüdiger Bagger, konnte auf Anfrage noch nicht mitteilen, ob die GVU in der Hansestadt als Zeuge oder Beschuldigter betrachtet werde.
4.2.2006: Heise-Newsticker, 10.27 Uhr MEZ (Copyright-Folgen). [Original
HANNOVER (ghi/c't). Der Kinowelt-Titel "Mr. & Mrs. Smith" enthält als erste deutsche Video-DVD die Kopiersperre Alpha-DVD des koreanischen Herstellers Settec. Der Kopierschutz nistet sich vor der Wiedergabe der DVD im PC ein. Wie andere modernen Kopiersperren arbeitet auch Alpha-DVD mit defekten Sektoren. Damit nicht genug, präsentiert die Kinowelt-DVD dem Anwender beim Einlegen der Scheibe mit einem Dialog, der zur Annahme einer Lizenzvereinbarung (EULA) auffordert. Diese eröffnet nach einigen einleitenden Worten:
"Um diese Technologie zu aktivieren, muss eine Software-Anpassung auf Ihrem Computer vorgenommen werden (...). Dies beinhaltet eine Modifikation des Betriebssystems, die von den Herstellern der jeweiligen zugelassenen Systeme (siehe unten 1.) geprüft und für unbedenklich erklärt wurde."
Ein Klick hat Folgen: AlphaDVD blockiert BrennerLehnt man die EULA ab, spuckt Windows die DVD wieder aus dasselbe Verhalten zeigte auch der Media Player, der auf den XCP-geschützten Audio-CDs von Sony BMG zum Einsatz kam. Bestätigt der Anwender dagegen die umfassende EULA, kopiert das Installationsprogramm drei Dateien in das Windows- Unterverzeichnis system32 (cmtl.dat, dmdmgr.exe und hadl.dll) und richtet dmdmgr.exe als "SystemManager" ein. In der Folge sucht dmdmgr.exe das System nach ASPI- und ASAPI-Treibern ab.
Bei der Systemüberwachung scheint die Settec-Kopiersperre zu rabiat vorzugehen. In diversen Internet-Foren berichten Anwender, nach der Installation von Alpha-DVD seien DVD-Brenner und virtuelle Laufwerke nicht mehr ansprechbar gewesen. Dieses Phänomen konnte heise online nicht nachvollziehen. In der Redaktion traten jedoch andere Unregelmäßigkeiten auf: Ein Rechner stürzte noch vor Bestätigung der EULA ab. Ein zweiter Rechner produzierte nach der Installation der Kopiersperre konsequent Fehlbrände wohlgemerkt bei der Produktion von Datenmedien, nicht etwa Video-DVDs. Dabei ruinierte das System sogar auf Dauer einen RW-Rohling. Auf einem dritten System gelang das Brennen einer Daten-DVD zwar trotz Alpha-DVD, jedoch mit deutlich reduzierter Geschwindigkeit. Dabei pausierte das Laufwerk hörbar immer wieder beim Brennen.
Settec bietet zwar eine Deinstallations-Routine an, behindert den Zugang jedoch nach Kräften. Zunächst muss der deinstallationswillige Anwender auf der Settec-Website seine E-Mail-Adresse angeben. Mehrfache Anforderungen mit der gleichen E-Mail-Adresse scheitern auf der Website mit der Fehlermeldung: "Alpha DISC Protection kann nur einmal entfernt werden." Innerhalb kurzer Zeit erhält der Anwender per Mail einen Direkt-Link zum Uninstaller sowie einen 32-stellige alphanumerischen Keycode. Dieser muss beim Uninstaller in ein Eingabefeld eingetragen werden.
Auch das Deinstallationswerkzeug verlangt eine Bestätigung von Nutzungsbedingungen. Dann baut das Programm eine Internet-Verbindung zum Settec-Server auf, um die Seriennummer zu verifizieren. Auf Rechnern ohne Web-Anschluss scheitert die Deinstallation mit der wenig hilfreichen Fehlermeldung "Prüfen Sie, ob der Keycode, den Sie per E-Mail erhalten haben, korrekt eingegeben wurde". Mit derselben Warnung scheitert die Deinstallation auch bei Internet-Verbindungen über einen Proxy-Server. Andererseits freut sich der Uninstaller auch auf sauberen Systemen über eine gelungene Deinstallation, obwohl Alpha-DVD dort nie installiert war.
Die Alpha-DVD-EULA behauptet zwar, "Der auf dieser DVD enthaltene Film ist auf dem Computer nicht ohne weiteres abspielbar." Dies trifft allerdings nicht zu. Schaltet der Anwender die Autostart-Funktion des Laufwerks ab oder drückt nach Einlegen des Mediums die Umschalt-Taste, bleibt die DRM- Anwendung still und die DVD lässt sich ganz normal wiedergeben. Eine andere Möglichkeit zur Wiedergabe besteht darin, den EULA-Dialog zu ignorieren und einen DVD-Software-Player parallel zu starten. Besitzer einer Media Center Edition von Windows XP (MCE) bleiben vom Kopierschutz unbehelligt, sofern sie ihr System so eingerichtet haben, dass es mit der Media-Center-Oberfläche startet. Die MCE unterdrückt den Autostart von DVD-ROM-Inhalten. Eine ähnliche Funktion bietet auch der DVD-Software-Player TheaterTekDVD.
Hierzulande findet sich die DVD-Kopiersperre von Settec bislang nur auf einem Titel: der Video-DVD "Mr. & Mrs. Smith" von Kinowelt. Es handelt sich hierbei um die Revision 1.0.3.5. Es wird gemunkelt, dass Alpha-DVD bald auch auf anderen Video-DVDs zum Einsatz kommen soll. Eine frühere Variante von Alpha-DVD ist auf dem koreanischen Titel "Old Boy" zu finden.
Bei all dem Aufwand und Ärgernis vermag Alpha-DVD sein primäres Ziel nicht durchzusetzen: Gängige Werkzeuge zum Kopieren von Video-DVDs schaufeln den Inhalt der Scheibe ungerührt auf die Festplatte Kopierschutz hin oder her. [mehr]
Weitere Services im Rahmen des Archivs "t-off" von khd | ||
|
|
|
Hier gibt es keine gekauften Links! |
|