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Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Denn das OLG hat trotz eines Streitwerts von 15.000 DM wegen der "grundsätzlichen Bedeutung" des Rechtsstreits die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zugelassen. Der Telekom dürfte dieses OLG-Urteil unangenehm sein. Denn das OLG hat im Urteil beispielsweise die grundsätzliche Frage der Überprüfbarkeit der Tarife bejaht und damit zu Lasten der Telekom geklärt. Und das hat auch für die Telefon-Tarife der neuen Telefongesellschaften Bedeutung. Die Deutsche Telekom ging davon aus, daß die behördliche Genehmigung durch das Bundespostministerium (künftig durch die neue Regulierungsbehörde) ausreicht, und daß deshalb ordentliche Gerichte die Tarife nach den Kriterien des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht mehr überprüfen dürfen. Unklar bleibt in dem Urteil die Rolle des EU-Wettbewerbsrechts.
Die Revisionsentscheidung des BGH erfolgte bereits am 2. Juli 1998 unter dem Aktenzeichen III ZR 287/97. Der Bundesgerichtshof entschied, daß die Telekom-Preise von 1996 nicht überhöht sind. [mehr]
Index:
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN 25. Zivilsenat Aktenzeichen: 25 U 5688/96 3 O 11256/96 LG München I
Urteil vom 22.7.1997:
In dem Rechtsstreit
Prof. Dr. Volker Thieler, (...), 81379 München
Kläger und Berufungskläger
(...)
gegen
Deutsche Telekom AG, Niederlassung 4 München, vertreten durch (...)
Beklagte und Berufungsbeklagte
(...)
wegen Feststellung
erläßt der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Reichold, die Richter am Oberlandesgericht Dr. Stroh-Lenz und Dr. Hüßtege auf Grund der mündlichen Verhandlung am 10.6.1997 folgendes
ENDURTEIL:
- Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 24.9.1996 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
- Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt DM 60.000, nicht.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Abs. 2 Nr. 1 a AGBG und § 5 II, III TKV wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Die geänderten AGB einschließlich der Leistungsbeschreibungen und Preislisten mit dem Inhalt der Veröffentlichung des Amtsblattes des BMPT Nr. 25/95 vom 15.11.1995 seien von den Niederlassungen der Deutschen Telekom AG, Deutschen Post AG und Postbank AG ab Anfang Dezember 1995 zur Einsichtnahme bereitgehalten worden. Die Kunden der Beklagten und somit auch der Kläger seien über die Tarifänderungen ausreichend informiert worden. Die Tarife seien auch angemessen und nicht sittenwidrig. Wegen der Einzelheiten der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung wird auf deren erstinstanzliche Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die von der Beklagten zum 1.1.1996 vorgenommene Erhöhung der Leistungsentgelte für den Telefondienst im Verhältnis zum Kläger wirksam geworden ist.
Der Kläger ist seit dem 12.10.1995 Inhaber des Telefonanschlusses 089/ (...), den er in seiner Anwaltskanzlei für Gespräche mit Mandanten einsetzt.
Die Beklagte änderte zum 1.1.1996 ihre bis dahin geltenden Tarife für die Benutzung des Telefondienstes. Die geänderten Tarife wurden im Amtsblatt des BMPT [Ed: Bundesministerium für Post und Telekommunikation] Nr. 25/95 vom 15.11.1995 veröffentlicht. Dem Kläger wurde im November 1995 die "Preisinformation Teil 1" und die "Preisinformation Teil 2" (Anlagen ... d.A.) übersandt. Ferner ging ihm mit der Telefonrechnung für November 1995 das Faltblatt "Tarifkonzept 1996" (Anlage ... d.A.) zu. Die in der "Preisinformation Teil 2" und in dem Faltblatt "Tarifkonzept 1996" aufgeführten und im Amtsblatt des BMPT veröffentlichten Tarifentgelte wurden vom BMPT am 31.10.1995 genehmigt. Die Beklagte hat ab November 1995 über die zum 1.1.1996 in Kraft tretenden Tarife in den Medien durch Anzeigen und Werbesendungen informiert.
Der Kläger hat gemeint, die Erhöhung der Leistungsentgelte in Bezug auf seinen Anschluß sei nicht wirksam. Die in der Form einer Änderung der dem Vertragsverhältnis zu Grunde liegenden AGB der Beklagten erfolgte Anpassung der Tarife verstoße gegen § 5 II, III TKV (1992). Die geänderte AGB der Beklagten seien auch nicht wirksam in den Vertrag mit dem Kläger einbezogen worden, denn die geänderten AGB hätten nicht in allen Niederlassungen der Beklagten aufgelegen. Die Erhöhung sei auch unter Verletzung von § 315 BGB erfolgt, da die einseitige Tariferhöhung nicht der Billigkeit entspreche. Sie sei auch nichtig, weil die von der Beklagten geforderten Leistungsentgelte unter mißbräuchlicher Ausnutzung einer Monopolstellung verlangt würden. Wegen der Einzelheiten der klägerischen Rechtsauffassung wird auf die erstinstanzlichen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß die mit Wirkung vom 1.1.1996 erfolgte Änderung der Leistungsentgelte und der Leistungsbeschreibung für den Telefondienst (abgedruckt im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation Nr. 25/95 vom 15.11.1995) auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bezüglich des Telefonanschlusses 089/ (...) keine Auswirkungen hat.
- hilfsweise festzustellen, daß die für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien betreffend den Telefonanschluß 089/ (...) von der Beklagten zum 1.1.1996 vorgenommene Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist. Insbesondere wird festgestellt, daß in folgenden Bereichen folgende Änderungen nicht eingetreten sind:
1.3.1 (Tarifierungsgrundsätze)
1.3.2 (Tarifentfernung)
1.3.6 (Preise bzw. Zeiteinheiten Inlandsverbindungen)
1.3.5 (Tarifzeiten Inlandsverbindungen)
Die Beklagte [Ed: Telekom] hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung gewesen, daß die von ihr vorgenommene Tariferhöhung im Vertragsverhältnis zum Kläger wirksam sei. Die geänderten AGB seien gem. § 23
Das Landgericht München I hat mit Endurteil vom 24.9.1996 die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, daß der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wegen der privatrechtlichen Natur des Anspruchs, den der Kläger geltend macht, gegeben sei. Die Genehmigung der Leistungsentgelte durch das BMPT führe zwar für sich allein nicht zur Anwendung der AGB im Verhältnis zwischen den Parteien; insbesondere seien die AGB am Maßstab der §§ 242, 134, 138 BGB zu messen. Jedoch seien die Ausführungen des Klägers zur Unwirksamkeit der AGB zu pauschal und damit unbeachtlich. Die Entgelte seien auch nicht wucherisch. Es sei gerichtsbekannt, daß die allgemeinen Kosten im Telefonbereich gegenüber früher seit dem 1.1.1996 nicht in einer Weise gestiegen seien, daß von der Ausnützung einer Notlage und wucherischen Preisgestaltungen gesprochen werden könne. Soweit der Kläger diese Auffassung in Bezug auf einzelne Tarife vertrete, könne dem nicht gefolgt werden. Es müsse das ganze Tarifwerk der Beklagten betrachtet werden, das zwar in sich differenziert, aber für das Rechtsverhältnis zwischen Anbieter und Kunden als Einheit anzusehen sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Tarife wirksam gem. § 5 TKV veröffentlicht worden seien. Denn jedenfalls jetzt lägen in allen Postämtern und Telefonzellen die Tarifveröffentlichungen der Beklagten vor. Mögliche Verzögerungen im Januar 1996 rechtfertigen den Klageantrag nicht. Die Tarifinformationen der Beklagten seien auch leicht verständlich und gut illustriert.
Gegen das dem Kläger am 11.10.1996 zugestellte Endurteil hat dieser am 11.11.1996 Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung am 3.1.1997 begründet.
Er rügt das Verfahren erster Instanz. Ferner setze sich das Ersturteil nicht mit den rechtlichen Argumenten des Klägers auseinander. Insbesondere habe das Gericht nicht den Vorwurf des Wuchers geprüft. Es sei unzulässig, das gesamte Tarifgemenge der Beklagten, welches aus 4.000 Tarifbereichen bestehe, als einen Tarifblock anzusehen und deshalb zu argumentieren, es liege kein Wucher vor. Der Kläger habe bei Benutzung einer öffentlichen Telefonzelle nicht den Wunsch, mit 4.000 verschiedenen Tarifzonen und Tarifgebieten einen Vertrag zu schließen; vielmehr wolle er einen Vertrag über die Benutzung eines öffentlichen Fernsprechers schließen, um ein Ortsgespräch zu führen. Das Argument der Beklagten, sämtliche Gebührentatbestände seien mit der Benutzung der Telefonzelle als Einheit angeboten, sei lebensfremd und juristisch abwegig. Der Kläger schließe mit der Beklagten für jede von ihr angebotene Leistung einen Vertrag. Die Beklagte müsse, wenn sie alle Leistungen zur Verfügung stellen wolle, in ihren AGBs darauf hinweisen.
Der Kläger habe daher einen Anspruch darauf, daß die einzelnen Tariftatbestände, die von ihm gerügt werden, überprüft werden. Jede einzelne Leistung der Gebühr müsse nachvollziehbar nachgewiesen werden. Nur für diese Leistung müsse er ein Entgelt zahlen. Die Beklagte habe die Telefongebühren nur deshalb drastisch erhöht, um genügend Geld für eine Werbeaktion in Höhe von DM 600 Millionen zur Verfügung zu haben, damit sie ihre Aktien verkaufen konnte, weil sonst kein Aktionär eine Aktie eines Unternehmens, das fast DM 100 Milliarden Schulden habe, gekauft hätte. Soweit sich das Erstgericht mit § 5 TKV auseinandersetze, habe das Gericht verkannt, daß bei der von ihm unterstellten fehlerhaften Veröffentlichung der Tarife die Erhöhung nicht in Kraft trete. Zur inhaltlichen Verständlichkeit der Bekanntmachung über die Tarifänderungen habe das Landgericht nur ungenügende Allgemeinplätze von sich gegeben.
Der Kläger beantragt:
- Das Endurteil des Landgerichts München I vom 24.9.1996 zum Aktenzeichen 3 O 11256/96 wird aufgehoben.
- Es wird festgestellt, daß die mit Wirkung vom 1.1.1996 erfolgte Änderung der Leistungsentgelte und der Leistungsbeschreibung für den Telefondienst (abgedruckt im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation Nr. 25/95 vom 15.11.1995) auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bezüglich des Telefonanschlusses 089/ (...) keine Auswirkungen hat.
- Hilfsweise wird festgestellt, daß die für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien betreffend den Telefonanschluß 089/ (...) von der Beklagten zum 1.1.1996 vorgenommene Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist. Insbesondere wird festgestellt, daß in folgenden Bereichen folgende Änderungen nicht eingetreten sind:
1.3.1 (Tarifierungsgrundsätze)
1.3.2 (Tarifentfernung)
1.3.6 (Preise bzw. Zeiteinheiten Inlandsverbindungen)
1.3.5 (Tarifzeiten Inlandsverbindungen)
Hilfweise:
- Es wird festgestellt, daß die Erhöhung der monatlichen Grundgebühr für den Zweitanschluß von 10,60 DM auf 24,60 DM um 132,08 % nichtig ist.
- Es wird festgestellt, daß die Erhöhung der einmaligen Anschlußkosten für den Erstanschluß von 65, DM auf 100, DM zzgl. Fahrtkosten und Arbeitsstunden nach Aufwand und Mehrwertsteuer um mehr als 53,85 % nichtig ist.
- Es wird festgestellt, daß die Erhöhung der einmaligen Anschlußkosten für den Erst- und Zweitanschluß von 130, DM auf 200, DM zzgl. Fahrtkosten und Arbeitsstunden nach Aufwand und Mehrwertsteuer um mehr als 53,85 % nichtig ist.
- Es wird festgestellt, daß die Erhöhung der betriebsfähigen Bereitstellung des zweiten Telefonanschlusses, wenn der erste vorhanden ist, von 65, DM auf 100, DM zzgl. Fahrtkosten und Arbeitsstunden nach Aufwand und Mehrwertsteuer um mehr als 53,85 % nichtig ist.
- Es wird festgestellt, daß die Taktumstellung im früheren Orts- und Nahbereich dem jetzigen Citybereich von 360, bzw. 720 Sekunden auf 90, bzw. 150 Sekunden bei gleichzeitiger Halbierung der Einheit von 0,23 DM auf 0,12 DM unwirksam ist. Die Verteuerung der Kosten für ein 6 (360 Sekunden bzw. 720 Sekunden) minütiges Gespräch um 108,70 % bzw. 45,52 % ist unwirksam.
- Es wird festgestellt, daß die Taktumstellung für Regionalverbindungen von 50 km von 360, bzw. 720 Sekunden auf 336, 30, 45 bzw. 60 Sekunden bei gleichzeitiger Halbierung der Einheit von 0,23 DM auf 0,12 DM unwirksam ist.
- Es wird festgestellt, daß die Taktumstellung für Verbindungen zu Mobilfunkanschlüssen C (Zugangskennzahlen 01610 bis 01617 und 01619) von 10,6 bzw. 23 Sekunden auf 5,4 bzw. 11,5 Sekunden bei gleichzeitiger Halbierung der Einheit von 0,23 DM auf 0,12 DM unwirksam ist. Die Verteuerung der Kosten für ein 23-Sekunden- Gespräch um 56,52 % ist unwirksam.
- Es wird festgestellt, daß die Taktumstellung für C-Mobilboxen (Zugangskennzahl 01618) von 10,6 bzw. 23 Sekunden auf 11,4 bzw. 16,7 Sekunden bei gleichzeitiger Halbierung der Einheit von 0,23 DM auf 0,12 DM unwirksam ist. Die Verteuerung der Kosten für ein 23-Sekunden-Gespräch um 56,52 % ist unwirksam.
- Es wird festgestellt, daß die Taktumstellung für Verbindungen zum Mobilfunknetz D1 von 10,54 bzw. 26,3 Sekunden auf 5,4 bzw. 13 Sekunden bei gleichzeitiger Halbierung der Einheit von 0,23 DM auf 0,12 DM unwirksam ist. Die Verteuerung der Kosten für ein 26,3-Sekunden-Gespräch um 56,52 % ist unwirksam.
- Es wird festgestellt, daß die Taktumstellung für Verbindungen zum Mobilfunknetz D2 von 10,45 bzw. 26,33 Sekunden auf 5,4 bzw. 13 Sekunden bei gleichzeitiger Halbierung der Einheit von 0,23 DM auf 0,12 DM unwirksam ist. Die Verteuerung der Kosten für ein 26,33-Sekunden-Gespräch um 56,52 % ist unwirksam.
- Es wird festgestellt, daß die Taktumstellung für Verbindungen zum Mobilfunknetz E-plus von 10,45 bzw. 26,33 Sekunden auf 5,4 bzw. 13 Sekunden bei gleichzeitiger Halbierung der Einheit von 0,23 DM auf 0,12 DM unwirksam ist. Die Verteuerung der Kosten für ein 26,33-Sekunden-Gespräch um 56,52 % ist unwirksam.
- Es wird festgestellt, daß die Neueinführung eines Entgeltes für die Auskunftsleistung über Inlandsnummern von derzeit 4 Tarifeinheiten zzgl. eines Verbindungsentgelts in Höhe von 1 Tarifeinheit unwirksam ist. Die Verteuerung der Kosten für die Inlandsauskunft von 0,23 DM auf 0,60 DM um 160,87 % ist unwirksam.
- Es wird festgestellt, daß die Neueinführung eines Entgeltes für die Auskunftserteilung durch die Auslandsauskunft von 8 Tarifeinheiten unwirksam ist. Die Verteuerung der Kosten für die Auslandsauskunft 0,00 DM auf 0,96 DM ist unwirksam.
- Es wird festgestellt, daß die Taktumstellung für Verbindungen zum Televotumsdienst mit Zugangskennzahl 0137 von 21 bzw. 42 Sekunden auf 20 Sekunden bei gleichzeitiger Halbierung der Einheit von 0,23 DM auf 0,12 DM unwirksam ist. Die Verteuerung der Kosten für ein 42-Sekunden-Gespräch um 56,52 % ist unwirksam.
- Es wird festgestellt, daß die Erhöhung der Kosten für die Änderung der Rufnummer je Anschluß von 65,00 DM auf 100,00 DM um 53,85 % unwirksam ist.
- Es wird festgestellt, daß die Kosten für die Benutzung öffentlicher Fernsprecher in Postämtern von 0,20 DM auf 2,20 DM um 1000 % unwirksam ist.
Die Beklagte [Ed: die Telekom] beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Soweit der Kläger seine Klage in der Berufungsinstanz erweitert hat, läßt sich die Beklagte hierauf ein. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt sie aus, daß die Tarife der Beklagten nicht wucherisch seien. Dies ergebe sich daraus, daß die Orts- und Ferngespräche in den alten Bundesländern um 4,5 % und in den neuen Bundesländern um 4,7 % billiger geworden seien. Bei der Tarifgestaltung sei auch der enorme Kostenaufwand für die Aufbauleistung der Beklagten und ihrer Rechtsvorgänger in den neuen Bundesländern zu berücksichtigen. Das Landgericht habe zu Recht das Tarifwerk als Einheit betrachtet. Nur in ihrer Gesamtheit seien die Tarife an § 138 BGB [Ed: Wucherparagraph] zu messen. Das Tarifwerk umfasse auch nur 4 Tarifbereiche und 5 Tarifzeiten, so daß 20 verschiedene Tarife entstanden seien. Die übrigen Tarife würden sich auf zusätzliche Leistungen, die jeweils gesondert zwischen der Beklagten und dem Telefonkunden zu vereinbaren seien, beziehen.
Die Anträge in den Ziffern XV, XVI und XIX des Klägers beträfen nicht Leistungen der Beklagten über den Telefondienst für den streitgegenständlichen Anschluß. Der Antrag IV sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig, weil der Kläger nicht behaupte, Inhaber eines zweiten Telefonanschlusses zu sein. Im übrigen sei er auch unbegründet, weil es einen Zweitanschluß seit dem 1.1.1996 nicht mehr gebe. Der Antrag V sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig, weil der Anschluß des Klägers unstreitig bereits vor dem 1.1.1996 hergestellt worden sei. Der Antrag VI sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig, weil der Kläger Altkunde sei und deshalb der angegriffene Tarif bei ihm nicht mehr zutreffen könne. Dasselbe gelte auch für den Antrag VII. Das Bereitstellungsentgelt könne im konkreten Fall nicht mehr entstehen.
Die Anträge VIII und IX seien unbegründet; die Tarife müßten in ihrer Gesamtheit gesehen werden. Die Anträge X bis XIX seien unbegründet, weil es in den gerügten Tarifen nicht zu einer Verteuerung der Tarife gekommen sei, sondern lediglich zu einer Anpassung der Tarife an den neuen Zeittakt, ohne daß sich dieses auf die Gebühren niederschlage. Auch die Anträge XV und XVI seien unbegründet. Die Verbindung zur Auslandsauskunft sei weiterhin unentgeltlich. Die Verbindung zur Inlandsauskunft sei günstiger geworden. Die Auskunftserteilung selbst sei aber nicht Gegenstand des Vertrags über die Verbindung. Hierfür fallen gesonderte Entgelte an. Im übrigen sei die Auskunftserteilung keine Monopol-, sondern Wettbewerbsleistung. Der Antrag XVII gehe von einer falschen Berechnung aus. Der Anruf beim Televotumsdienst koste jetzt 0,24 DM anstelle von bisher 0,23 DM. Für den Antrag XVIII fehle dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, da er nicht vorgetragen habe, seine Rufnummer ändern zu wollen. Der Antrag XIX sei unbegründet, weil die Benutzung öffentlicher Fernsprecher in Postfilialen nicht Gegenstand des zwischen den Parteien bestehenden streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses sei. Der Kläger könne jederzeit die öffentlichen Fernsprecher der Beklagten oder von Mitbewerbern nutzen.
Soweit der Kläger die Tarife im Hinblick auf § 315 BGB [Ed: Leistungsbestimmung durch eine Partei, Billigkeit] beanstande, könne dieses Vorbringen nicht zum Erfolg der Berufung führen. Denn sie dürfe ihre Telefondienstleistungen nur zu den Tarifen auf dem Markt anbieten, welche zuvor vom BMPT genehmigt worden seien. § 315 BGB sei daher auf das vom BMPT genehmigte Tarifwerk nicht anzuwenden. Dies ergebe sich aus § 13 III TKV (1995). Selbst wenn aber § 315 BGB anzuwenden wäre, sei im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien um ein als Abrufvertrag gestaltetes Dauerschuldverhältnis handele, welches den Kläger bei ständiger Leistungsbereitschaft der Beklagten berechtige, diejenigen Standardleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, die er für sich auswählt. Dies berücksichtige der Kläger nicht, wenn er nur auf einzelne Tarife abstelle, ohne auf das Gesamtgefüge zu achten. Soweit der Kläger sich auf eine Studie über Preisvergleiche stütze, sei diese methodisch fehlerhaft und sachlich unzutreffend. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist sowohl im Hauptantrag, als auch in den Hilfanträgen unbegründet. Seine Berufung ist daher zurückzuweisen.
I. Zu Ziffer II des Berufungsantrags:
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 25/95 des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vom 15.11.1995, Seite 1467 ff. sind wirksam und in das zwischen dem Kläger und der Beklagten über den Telefonanschluß 089/ (...) bestehende Vertragsverhältnis einbezogen worden.
Der Kläger wurde über die Änderungen der AGB auch ausreichend gem. § 5 III S. 1 TKV informiert.
§ 5 III S. 1 TKV (1992) verlangt nicht eine Bekanntgabe des Inhalts der Änderung, sondern nur eine geeignete Information über den Umstand, daß eine Änderung der AGB vorgenommen wurde. Daraus folgt, daß nicht sämtliche Änderungen dem Kunden mitzuteilen sind, sondern nur der Kern der Änderungen in einer für den Verbraucher verständlichen Art und Weise. Diese Auslegung folgt aus § 5 II S. 1 2. Hs. TKV (1992). Dem Bedürfnis des Kunden, den genauen Inhalt der Änderungen zu erfahren, wird nämlich dadurch Rechnung getragen, daß die AGB bei den Ämtern des Post- und Fernmeldewesens bereitzuhalten sind.
Die wesentlichen Informationen über die geänderten AGB enthält die Preisinformation Teil 2 beginnend ab S. 9. Zunächst wird auf der S. 9 die entscheidende Änderung vorgestellt, nämlich Verkürzung des Zeittakts und Änderung des Entgelts pro Zeittakt. Ab S. 11 werden die Tarifzeiten dargestellt. Ab S. 16 werden die vier nationalen Tarifbereiche, ergänzt durch das Vorwahlverzeichnis (Preisinformation Teil 1) und ab S. 22 die internationalen Tarifbereiche vorgestellt. Ergänzt werden diese Angaben durch zahlreiche Berechnungsbeispiele. Auch wenn diese Preisinformationen durch Werbung und Grafiken unterbrochen werden, so informieren sie in noch verständlicher Weise die Telefonkunden über die Änderungen der Tarife zum 1.1.1996, da der Kern der Änderung der AGB dargestellt wird. Hierbei darf nicht übersehen werden, daß die Beklagte unstreitig auch in den Medien über ihr zum 1.1.1996 geändertes Tarifkonzept informiert hat, so daß jedenfalls diese Informationen in ihrer Gesamtheit geeignet waren, den Kunden über die Änderungen der AGB zu informieren.
Die AGB sind auch gem. § 5 III S. 2 TKV (1992) gegenüber den Kunden wirksam geworden, weil die Information über die Änderung der AGB in geeigneter Weise erfolgte.
Da die geänderten AGB der Beklagten somit wirksam in das Vertragsverhältnis mit dem Kläger einbezogen worden sind, ist der Hauptantrag unbegründet.
II. Zu Ziffer III des Berufungsantrags:
Der in Ziffer III gestellte Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die AGB der Beklagten so unklar und undurchschaubar wären, daß dies zu einer Unwirksamkeit nach § 9 I AGBG führen müßte (vgl. BGHZ 106, 42/49). Die Ziffer 1.3 der Anlage 2 (Preisliste Telefondienst) ist weder unübersichtlich aufgebaut, noch sind die Kosten für ein Telefongespräch aus sich heraus unklar oder auch nur besonders schwer zu berechnen. Eindeutige Zusammenhänge zu erkennen, überfordert die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden ebensowenig wie einfache Berechnungen unter Zuhilfenahme des Einmaleins anzustellen. Auch wenn nicht alle Berechnungen mühelos durchzuführen sind, so verstößt das Tarifsystem der Beklagten nicht deshalb schon gegen das Transparenzgebot. Denn die Transparenzanforderungen dürfen nicht überspannt werden (BGH NJW 1993, 2052/2054). Auch der Umstand, daß die Tarife in verschiedene Tarifbereiche und Tarifzeiten gespalten sind, reicht nicht für die Bejahung eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus. Denn eine Intransparenz scheidet dann aus, wenn der Verwender diese durch mündliche oder schriftliche Informationen ausgeräumt hat (BGH NJW 1993, 2052/2054). So ist es hier. Die Beklagte hat durch ihre Informationsschriften den Kläger umfangreich über die Berechnung der einzelnen Leistungsentgelte informiert. Die Beklagte hat dem Kläger Berechnungsbeispiele und eine Art Rechenschieber, mit dessen Hilfe weitere Berechnungen durchgeführt werden können, zukommen lassen. Der Kläger kann auf Grund der ihm von der Beklagten überlassenen Informationen mit Hilfe einer Uhr, Bestimmung der Uhrzeit, zu welcher er telefoniert und nach Information über das Tarifgebiet, in das er telefoniert, das Leistungsentgelt für das konkrete Telefongespräch berechnen.
Voraussetzung hierfür wäre zunächst, daß die Beklagte
einen überhöhten Preis für ihre Dienste verlangt. Ob ein
Preis als überhöht anzusehen ist, richtet sich nach den gesamten
Umständen. Dabei kann zum Vergleich auf andere Preise
zurückgegriffen werden, soweit vergleichbare Sachverhalte gegeben sind
(BGH NJW 1976, 710/711).
Zum einen handelt es sich bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten,
der Deutschen Bundespost, um ein staatliches Unternehmen im Bereich der
Daseinsvorsorge. Die Preise mußten daher unter Berücksichtigung
dieses Zwecks festgesetzt werden.
Der Kläger trägt zum anderen nicht vor, daß die Entgelte,
die bis zum 31.12.1995 verlangt wurden, für die erbrachten Leistungen
ein angemessenes Äquivalent waren. Aus dem Berufungsvorbringen des
Klägers folgt sogar das Gegenteil, indem er vorträgt, daß
die Beklagte fast 100 Milliarden DM Schulden hat. Hieraus ist zu
schließen, daß die Beklagte jedenfalls bis zum 1.1.1996 nicht
kostendeckend gearbeitet hat [Ed: Moment, sie hatte immerhin erhebliche
Abgaben an den Bund zu leisten, 19921996 waren das rund
28 Milliarden DM]. Die bis
zum 31.12.1995 geltenden Preise können daher nicht als
Vergleichsmaßstab herangezogen werden.
Der gegenüber den Preisen der ausländischen Unternehmen
möglicherweise höhere Preis ist daher gerechtfertigt, so
daß er nicht überhöht und daher sittenwidrig ist (BGH NJW
1976, 710/711).
Da die Beklagte nunmehr ein Wirtschaftsunternehmen ist, muß sie ihre
Entgelte für ihre Leistungen nicht nur kostendeckend, sondern auch
gewinnorientiert berechnen, um, solange sie noch ein Monopol auf dem
leitungsgebundenen Telefonmarkt hat, ihre Aufgaben ordnungsgemäß
wahrnehmen zu können und zukünftig auf dem Markt
konkurrenzfähig zu sein. Denn durch die nichtleitungsgebundenen
Telefondienstanbieter und durch den Wegfall des leitungsgebundenen
Monopols zum 31.12.1997 entsteht für die Beklagte ein erhöhter
Konkurrenzdruck, so daß sie auch jetzt schon zukunftsorientiert denken
und arbeiten muß.
Das Tarifsystem der Beklagten beruht auf drei Komponenten:
Diese drei Faktoren beruhen auf objektiven Maßstäben und können
von jedem, der die Dienstleistungen der Beklagten in Anspruch nimmt, nachvollzogen
werden (vgl. auch § 9 I TKV (1992)). Jede der drei vorgenannten Komponenten
ist für sich auch ein geeignetes Mittel, um einerseits Angebot und
Nachfrage sachgerecht regulieren zu können, andererseits zum Funktionieren
des Systems beizutragen.
Es mag zwar zutreffen, daß
einzelne Kunden auf Grund des zum 1.1.1996 in Kraft getretenen Tarifsystems
mehr für die Dienstleistungen der Beklagten zahlen müssen.
Jedoch darf bei der Billigkeitsprüfung nicht nur auf eine Zielgruppe
abgestellt werden, vielmehr müssen die Interessen aller Teilnehmer und
auch die der Beklagten berücksichtigt werden. Denn solange die
Beklagte noch ein Monopol auf dem leitungsgebundenen Telefonmarkt hat, hat
sie für eine Anschlußmöglichkeit eines jeden, der dies
wünscht, Sorge zu tragen, unabhängig davon, mit welchem
Kostenaufwand dies verbunden ist. Die Beklagte differenziert daher auch
entsprechend § 11 I TKV (1992) zwischen Festengelten für bestimmte
Dienstleistungen (vgl. z. B. Ziffer 1.1, 2 der Anlage 2) und
Rahmenentgelten (vgl. z. B. Ziffer 1.3.6 der Anlage 2).
Der Hilfsantrag III der Berufungsbegründung ist daher
unbegründet.
1.) Zeitpunkt des Gesprächs,
2.) Zeitdauer des Gesprächs,
3.) Entfernung zwischen den Teilnehmern.
III. Zu IV XIX des Berufungsantrags:
Damit liegt eine Klageerweiterung vor, deren Zulässigkeit sich nach §§ 523, 263 ff ZPO richtet (Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 528 Rn. 8). Nachdem die Beklagte sich jedoch ausdrücklich auf die Klageerweiterung eingelassen hat, bestehen insoweit keine Bedenken gegen deren Zulässigkeit.
Im Einzelnen gilt folgendes:
Wie bereits oben unter II 2 b. bb. dargestellt, kann das Tarifsystem der Beklagten nicht nur in einem Teilbereich auf seine Wirksamkeit hin untersucht werden. Vielmehr ist das gesamte Tarifgebilde als eine Einheit auf seine Wirksamkeit am Maßstab des § 138 I BGB zu überprüfen. Dies folgt aus dem Umstand, daß der Kläger mit Zurverfügungsstellung eines Telefonanschlusses die Möglichkeit hat, sämtliche Leistungen, die die Beklagte für diesen Anschluß anbietet, in Anspruch zu nehmen. Etwas anderes mag gelten, wenn die Beklagte dem Kläger nur Ausschnitte aus ihrem Leistungsangebot anbieten könnte, beispielsweise nur das Führen von Gesprächen im City-Bereich. Diese Frage ist jedoch nicht Gegenstand des Rechtsstreit.
Die Beklagte hat gem. § 9 TKV (1992) bzw. § 10 I TKV (1995) allen Kunden den gleichen Zugang zu ihren Leistungen zu gewähren. Diese gesetzliche Auflage bedeutet auch, daß die Beklagte die Kosten für die verschiedenen Telefonleistungen so gestalten muß, daß jeder Vertragspartner der Beklagten anteilig an der Unterhaltung und Erweiterung des Telefonnetzes beteiligt werden muß. Dem trägt die Beklagte dadurch Rechnung, daß sie zum einen einen Zeittakt einführt, zum anderen die Tarife nach der Entfernung aufspaltet. Durch die Kombination von Zeit und Entfernung wird der gleiche Zugang zu allen Leistungen der Beklagten gewährleistet. Daher kann das Tarifsystem der Beklagten auch nur auf der Grundlage einer Mischkalkulation entstehen. Wenn nur die Tarife innerhalb eines Tarifbereichs auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen wären und es hier zu einer Unwirksamkeit käme, würde zwangsläufig das Gesamttarifwerk ausgehebelt werden.
Der Kläger berücksichtigt bei seinem Antrag VIII zudem nicht, daß die Beklagte zusätzlich noch einen Mondschein- und einen Nachttarif eingeführt hat. Diese Tarife müßten, wollte man dem Kläger folgen, auch in die Vergleichsberechnung eingeführt werden.
Eine Verteuerung der Gespräche im Vergleich zu den bis zum 31.12.1995 geltenden Tarifen ist nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht eingetreten. Die Beklagte hat lediglich die Tarife an die neuen Zeittakte angepaßt, indem sie sowohl den Zeittakt als auch die Gebühr für eine Zeiteinheit halbiert hat. Auch wenn sich hierbei geringfügige Verschiebungen ergeben haben, weil der Zeittakt überwiegend, der Preis für eine Zeiteinheit jedoch nicht vollständig halbiert worden ist, rechtfertigt dies noch nicht die Anwendung von § 138 I BGB. Soweit der Kläger bei seinem Antrag XI von einer früheren Zeiteinheit von 21 bzw. 42 Sekunden ausgeht und die Beklagte dies bestreitet, hat der Kläger für die Richtigkeit seiner Behauptung keinen Beweis angeboten.
Die Beklagte hat vom Kläger unbestritten vorgetragen, daß jeder Anruf beim Televotumsdienst innerhalb von 20 Sekunden registriert wird, so daß nunmehr ab dem 1.1.1996 0,24 DM statt bisher 0,23 DM an Gebühren anfallen. Diese Steigerung um 0,01 DM rechtfertigt weder eine Prüfung nach § 138 I BGB, noch nach § 315 I BGB.
IV. Nebenentscheidungen:
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 I ZPO. Der Wert der Beschwer wurde gem. § 546 II ZPO festgesetzt.
Die Revision zum Bundesgerichtshof ist gem. § 546 I Nr. 1 ZPO, § 7 I EGZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind vom Bundesgerichtshof noch nicht vollständig geklärt. Die Entscheidung hat über den anhängigen Rechtsstreit hinaus für eine unbestimmte Vielzahl von Verträgen der Beklagten Bedeutung.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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